Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat aktuell entschieden, dass Mitarbeiter in ihrer Freizeit nicht für den Arbeitgeber erreichbar sein müssen.
Wird kurzfristig eine Dienstplanänderung während der Freizeit verfügt, und der Mitarbeiter ist telefonisch nicht erreichbar, dann muss der Arbeitgeber damit rechnen, dass der Mitarbeiter diese Mitteilung in Form von SMS, Sprachnachricht oder E-Mail erst beim vorher vereinbarten Dienstbeginn zur Kenntnis nimmt und eventuell verspätet zur Arbeit erscheint. Dies ist nicht sanktonierbar durch den Arbeitgeber, auch wenn eine Betriebsvereinbarung für Mitarbeiter im Bereichtschaftsdienst kurzfristige Dienstzeitenänderungen zulässt. (Az. 1 Sa 39 öD/22).