Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Arbeitgeber auf dem auch privat genutzten dienstlichen PC Einsicht in nicht als „privat“ gekennzeichnete Dateien nehmen darf. Die Einsichtnahme in auf einem Dienstrechner des Arbeitnehmers gespeicherte und nicht als „privat“ gekennzeichnete Dateien setze nicht zwingend einen durch Tatsachen begründeten Verdacht einer Pflichtverletzung voraus (Az. 2 AZR 426/18).
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