Der Verfall sowie die Verjährung von Urlaubsanspruch kann für Arbeitgeber finanziell erhebliche Auswirkungen haben. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 20. Dezember 2022 hierzu zwei Grundsatzurteile erlassen, in denen es entschied, dass der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers in bestimmten Fällen nicht verfällt beziehungsweise verjährt. Diese Rechtsprechung zur Verjährung und dem Verfall von Urlaubsanspruch kann für Arbeitgeber zu deutlichen Nachteilen führen, sodass Handlungsbedarf erforderlich sein kann.
Orientierungspunkt für die aktuellen Entscheidungen des BAG war dabei die Rechtsprechung des EuGH.
Rechtsprechung des EuGH
Der EuGH wollte mit seiner Rechtsprechung die Gesundheit des Arbeitnehmers durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme seines Urlaubs schützen. Damit Urlaubsansprüche tatsächlich verjähren können, kommt es danach auf die Pflichterfüllung des Arbeitgebers an.
Gesetzeslage in Deutschland und Rechtsprechung des BAG
Die Verjährung von Mindesurlaubsansprüchen ist in Deutschland geregelt in den §§ 214 Absatz 1, 194 Absatz 1 und 199 BGB und beträgt regelmäßig drei Jahre.
Nach nun aktueller Rechtsprechung des BAG beginnt diese Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB jedoch nicht zwangsläufig mit Ende des Urlaubsjahres, sondern erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. Entscheidend ist somit, dass der Arbeitgeber seinen Teil zur Erholung seines Arbeitnehmers beiträgt und auch darauf hingewiesen hat, dass dessen Urlaub bald verfällt. Für eine Verjährung muss daher der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor durch entsprechende Aufforderung tatsächlich in die Lage versetzt haben, seinen Urlaubsanspruch auszuüben. Das BAG spricht von der Erfüllung von Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten. Sind diese nicht erfüllt, kann der Arbeitnehmer gar nicht in die Lage versetzt werden, seinen Urlaub zu nehmen, mangels Kenntnis des Arbeitnehmers, der Urlaub verjährt somit nicht automatisch.
Bei der für Arbeitgeber nachteiligen Entscheidung gibt es jedoch zwei abmildernde Punkte, die von Arbeitgebern beachtet werden sollten:
1. Die Frist kann ein Arbeitgeber jederzeit in Gang setzen, da dieser die Belehrung an seinen Arbeitnehmer nachholen kann.
2. Endet das Arbeitsverhältnis, beginnt die Verjährungsfrist von Urlaubsansprüchen am Ende des Kalenderjahres nach dem Ausscheiden automatisch.
Fazit
Arbeitgeber sollten daher prüfen, ob Fristversäumnisse der Vorjahre nachgeholt werden müssen. Des Weiteren sollten Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer einzeln für 2023 und am Anfang jeden Urlaubsjahres informieren über deren konkreten Urlaubsanspruch, die Verfallsfristen und die Verjährung der Urlaubsansprüche. Hierbei empfiehlt sich aus Beweisgründen eine schriftliche Information.