Bedeutender Unterschied in der steuerrechtlichen Bewertung

Flächen mit Agri-PV-Anlagen gehören zum Landwirtschaftsvermögen, Freiflächen-PV-Anlagen zum Grundvermögen

Flächen, auf denen DIN-normierte Agri-Photovoltaik-(PV)-Anlagen stehen, gehören zum erbschafts- und schenkungssteuerlich begünstigten land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, da auf ihnen weiterhin Landwirtschaft betrieben wird. Das hat das brandenburgische Finanzministerium in seiner Antwort auf eine Kleine Anfrage des SPD-Landtagsabgeordneten Johannes Funke klargestellt. Dagegen führt die Errichtung von Freiflächen-PV-Anlagen auf landwirtschaftlichen Flächen „regelmäßig“ dazu, dass diese Flächen für Zwecke der Erbschafts- und Schenkungsteuer nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugeordnet werden, sondern dem Grundvermögen. Funke wertete diese Klarstellung als wichtig, da die Besteuerung des Grundvermögens deutlich höher sei als beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Insbesondere bei einer Hofübergabe sei dies „sehr hilfreich“.

DIN-normierte Agri-PV-Anlagen der Kategorie I oder II sind dem Finanzressort zufolge für Zwecke der Erbschafts- und Schenkungssteuer dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen. Es verwies hierzu auf gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu Zurechnung und Bewertung von Agri-PV-Anlagen vom 15. Juli 2022. Darüber hinaus stellte das Finanzministerium fest, dass Flächen, auf denen PV-Anlagen stehen, für Zwecke der Erbschafts- und Schenkungssteuer als unbebaute Grundstücke zu bewerten seien. Bei der Bestimmung des Wertes eines unbebauten Grundstückes sei vom Bodenrichtwert auszugehen.


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