Rundumleuchte nur mit Genehmigung

An fast jedem Schlepper ist mindestens eine gelbe Rundumleuchte zu finden. Mähdrescher, Häcksler und andere selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind ebenfalls gut mit ihnen bestückt. Selbst an Oldtimertraktoren werden die Blinkleuchten angeschraubt. Wann darf die Rundumleuchte genutzt werden und dürfen Arbeits- scheinwerfer auch bei der Straßenfahrt eingeschaltet sein? Martin Vaupel von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen beantwortet die wichtigsten Fragen.

Verkehr: Rundumleuchte nur mit Genehmigung

Die Rundumleuchte darf nur mit einer Genehmigung eingesetzt werden.

SCHNELL GELESEN

Beleuchtung an den land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen ist absolut wichtig. Neben den gesetzlichen Vorschriften ist es selbstverständlich, darauf zu achten, dass die Beleuchtung funktioniert und erkennbar ist. Dazu gehört, dass die Beleuchtungseinrichtungen regelmäßig überprüft und gereinigt werden.

Die Rundumleuchte ist ein Gefahrenzeichen und soll andere Verkehrsteilnehmer auf eine Gefahr hinweisen. Damit das so bleibt, ist es wichtig, dass die Rundumleuchte mit verantwortlichen Maß bedient wird.

Wann darf die gelbe Rundumleuchte eingeschaltet werden?

Verkehr: Rundumleuchte nur mit Genehmigung

Abnehmbare Rundumleuchten sind zu bevorzugen. Fest angebaute Leuchten benötigen eine Ausnahmegenehmigung.

In § 52 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) wird eindeutig beschrieben, dass nur Fahrzeuge mit ungewöhnlicher Breite und Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung mit einer gelben Rundumleuchte ausgerüstet sein dürfen. Das bedeutet, so lange die gesetzlichen Vorgaben bei den landwirtschaftlichen Fahrzeugen eingehalten werden, darf keine Rundumleuchte eingesetzt werden. Strenggenommen darf zum Beispiel an einem Schlepper, der einen Grubber bis zu einer Breite von 3,00 m mit sich führt, noch nicht einmal eine Rundumleuchte angebaut sein. Vor diesem Hintergrund sind abnehmbare Rundumleuchten sinnvoll.

Ausnahme Nordrhein-Westfalen

Aufgrund eines gültigen Erlasses von 2009 dürfen in Nordrhein-Westfalen sämtliche zugelassenen land- und forstwirtschaftlichen (lof) Zugmaschinen vom 01.09. bis 31.03. des darauffolgenden Jahres mit gelbem Rundumlicht gemäß § 52 Abs. 4 StVZO ausgerüstet werden. Auflagen:

  • Auf die Begutachtung der Fahrzeuge durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen sowie die Eintragung in die Fahrzeugpapiere wird verzichtet.
  • Das Rundumlicht ist ganztägig bei Verkehr auf öffentlichen Straßen sowie bei Zu- und Abfahrten zum/vom Feld zu benutzen.
  • Außerhalb des oben genannten Zeitraumes dürfen die gelben Rundumleuchten nicht in Betrieb genommen werden. Sie sind entweder abzunehmen oder abzudecken.

Achtung: Bei Überfahren der Landesgrenze in andere Bundesländer ist die Rundumleuchte in der Regel auszuschalten.

Benötigt man eine Genehmigung für die Benutzung der Rundumleuchte?

Ja. Werden die gesetzlichen Maße bei Länge und Breite überschritten, wird eine Ausnahmegenehmigung zum Befahren von öffentlichen Straßen und Wegen benötigt. Die zuständige Straßenverkehrsbehörde kann eine Erlaubnis erteilen und als Auflage wird dann meistens der Einsatz der gelben Rundumleuchte vorgeschrieben. Erst dann darf die Rundumleuchte eingesetzt werden! Beispielweise werden bei einem Mähdrescher, der breiter als 3,00 m ist, nach vorne und hinten entsprechende gelbe Rundumkennleuchten bestimmt.

Darf man jede beliebige gelbe Rundumkennleuchte verwenden?

Nein. Die Rundumleuchte muss nach § 22a Absatz 1 der StVZO in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein. Darunter fallen auch alle Leuchten, die der europäischen Richtlinie ECE-R65 entsprechen. Das Prüfzeichen E1 auf dem Typenschild zeigt, dass die Kennleuchte für Deutschland die Richtlinie erfüllt und im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt werden darf.

Verkehr: Rundumleuchte nur mit Genehmigung

Würde die Rundumleuchte dauerhaft und fest am Schlepper montiert, müsste die Fahrzeughöhe in den Fahrzeugpapieren angepasst werden.

Verkehr: Rundumleuchte nur mit Genehmigung

Die Arbeitsscheinwerfer dürfen auf der Straße nicht benutzt werden. Es besteht die Gefahr, dass andere Verkehrs-teilnehmer geblendet werden.

Was ist zu beachten, wenn die Rundumleuchte dauerhaft am Schlepper angebaut wird?

Soll die Rundumleuchte zum Beispiel fest auf dem Schlepperdach angebaut werden und somit zum Beispiel auch bei Fahrten ohne Überbreite am Schlepper verbleiben, so ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO bei der Straßenverkehrsbehörde zu beantragen. Da sich durch die feste Rundumleuchte in der Regel die Höhe des Fahrzeugs ändert, besteht nach § 13 der Fahrzeug-Zulassungs-Ordnung (FZV) weiterhin eine Mitteilungspflicht über die erhöhten Fahrzeugabmessungen. Die zuständige Behörde wird die neue Fahrzeughöhe dann in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) eintragen.

Darf man die Rundumleuchte sonst noch nutzen?

Neben den beschriebenen Vorgaben ist das gelbe Blinklicht nach § 38 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) weiterhin nur zulässig, um auf Arbeits- oder Unfallstellen oder vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen zu warnen. Es ist genau zu überlegen, ob die Rundumleuchte eingeschaltet wird und dabei ist „Fingerspitzengefühl“ wichtig. Zur Absicherung einer Gefahrenstelle ist der Einsatz sicherlich sinnvoll oder bei einem Abbiegevorgang in einen Feldweg mit angebauten Arbeitsgeräten kann dies auch zur Verkehrssicherheit beitragen. Jedoch wird vielfach ein Missbrauch beim Einsatz der Rundumleuchte festgestellt. Der Schlepper sollte nicht als „fahrende Diskokugel“ missbraucht werden. Auch wenn dies zunächst vielleicht „cool“ aussieht, verlieren die anderen Verkehrsteilnehmer die Bedeutung für dieses Gefahrenzeichen und das kann dann bei einem sinnvollen Einsatz schwerwiegende Folgen haben. Weniger und gezielter Einsatz der Rundumleuchte ist in den meisten Fällen besser!

Darf der Traktor im Winterdienst mit Rundumleuchte fahren?

Ja. Winterdienstfahrzeuge müssen mit einer oder mehreren Rundumleuchten ausgerüstet sein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach § 30 und § 52 Absatz 4 StVZO noch weitere Sicherheitskennzeichnungen und Beleuchtungsvorschriften für Winterdienstfahrzeuge eingehalten werden müssen.

Verkehr: Rundumleuchte nur mit Genehmigung

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen benötigen wegen der Überbreite eine Ausnahmegenehmigung. Damit verbunden wird der Einsatz einer oder mehrerer Rundumleuchten vorgeschrieben.

Was passiert, wenn die Rundumleuchte ohne Genehmigung eingeschaltet ist?

Werden die beschriebenen Vorgaben nicht eingehalten und gibt es beispielsweise keine Genehmigung für den Einsatz der Rundumleuchte, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Die Polizei kann ein entsprechendes Bußgeld verhängen. Allerdings kommt es selten vor, dass die Polizei Landwirte oder Lohnunternehmer wegen eines falschen Einsatzes der Rundumleuchte anhalten. Vielmehr sind dies dann andere Punkte – und eine defekte Beleuchtung kann zum Beispiel auch nicht durch den Einsatz einer Rundumleuchte ausgeglichen werden.

Dürfen Arbeitsscheinwerfer auf der Straße genutzt werden?

Nein. Auf der Straße werden oftmals Anbaugeräte des Traktors mit der Arbeitsbeleuchtung angeleuchtet. Vermeintliches Ziel dabei ist es, das Anbaugerät im Dunkeln kenntlich zu machen. Ebenso sieht man auch selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie Häcksler und Mähdrescher mit voller Arbeitsbeleuchtung über die Straße fahren. Doch das ist verboten und zweckmäßig ist es auch nicht, da andere Verkehrsteilnehmer durch die Arbeitsscheinwerfer, die heutzutage wirklich hell sind, geblendet werden könnten. Für die Kenntlichmachung ist eine ordnungsgemäße Beleuchtung an Anabaugeräten und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen vorgeschrieben. Im § 52 Absatz 7 StVZO wird jedoch eingeräumt, dass an Fahrzeugen, die der Unterhaltung oder der Reinigung von Straßen dienen, auch während der Fahrt mit Arbeitsbeleuchtung gefahren werden darf, wenn die Fahrt zum Arbeitsvorgang gehört und wenn die Arbeitsscheinwerfer keine anderen Verkehrsteilnehmer blenden. Ein typisches Beispiel dafür wäre der Winterdienst, der auch von lof Betrieben oder Lohnunternehmern durchgeführt wird.

Hinweis: Auch bei Feldarbeiten, die in unmittelbarer Nähe von Straßen durchgeführt werden, ist darauf zu achten, dass durch die Arbeitsscheinwerfer keine Verkehrsteilnehmer geblendet werden.

Welche Scheinwerfer müssen bei Frontanbaugeräten eingeschaltet werden?

Werden die Scheinwerfer des Traktors durch ein Frontanbaugerät oder durch den Erntevorsatz am Häcksler verdeckt, so müssen sie an geeigneter Stelle wiederholt werden. Das kann am Frontanbaugerät selber oder am Schlepper beziehungsweise Häcksler sein. Beim Traktor werden dafür gerne die Fahrscheinwerfer im Schlepperdach verwendet. Nach § 50 Absatz 3 Nr. 2 StVZO darf mit dem Schlepper dann allerdings nicht schneller als 30 km/h gefahren werden, da die Scheinwerfer höher als 1.500 mm über der Fahrbahn angebaut sind. Diese Vorgabe betrifft nicht nur Traktoren, sondern auch Stapler und selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie Häcksler, Mähdrescher, Zuckerrübenroder. Generell darf nur ein Scheinwerferpaar eingeschaltet sein.

Übrigens: An selbstfahrenden Arbeitsmaschinen werden die lichttechnischen Vorgaben zum Beispiel nach § 50 StVZO nicht immer eingehalten, da die Lampen an den vorgeschriebenen Stellen nicht angebracht werden können. Damit verbunden ist dann eine entsprechende Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO. Zur Erlangung dieser Genehmigung ist ein Gutachten eines amtlichen Sachverständigen (zum Beispiel TÜV, Dekra) einzuholen, welches die Hersteller in der Regel bei Übergabe einer Neumaschine aushändigen.

Weitere Hinweise finden Sie in dem Heft „Landwirtschaftliche Fahrzeuge im Straßenverkehr 2020“, herausgegeben von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (www.ble.de).


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