Politische Einigung zur GAP-Reform erzielt

Eco-Schemes sollen zwischen 2025 und 2027 unter dem Strich mindestens 25 Prozent der Ersten Säule ausmachen – Umverteilungsrate bei 10 Prozent – Keine verpflichtende Fruchtfolge

Trilog: Politische Einigung zur GAP-Reform erzielt

Vor der Sommerpause einigte man sich in Brüssel zum Thema GAP.

Vertreter von Kommission, Rat und Europäischem Parlament haben sich im Trilog auf die Ausgestaltung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) im Zeitraum zwischen 2023 und 2027 geeinigt. Kurz vor Beginn der Gespräche hatten sich zwar verschiedene Teilnehmer zuversichtlich über mögliche Einigungschancen geäußert. Zu ihnen gehörte EU-Agrarkommissar Janusz Wojciechowski, der feststellte, dass er guten Mutes sei, eine Einigung erreichen zu können. Dagegen hatten sich mehrheitlich sowohl Vertreter des Rates als auch des Parlaments aber weniger optimistisch gezeigt. Allerdings konnten sie sich dann schon recht frühzeitig auf die Regeln für die zuvor zwischen ihnen besonders umstrittenen Eco-Schemes einigen. Demnach soll im Zeitraum 2025 bis 2027 unter dem Strich mindestens ein Anteil von 25 % der Gelder aus der Ersten Säule in das neu zu schaffende Instrument fließen. Zugleich verständigten sich die Verhandlungsführer auf Druck der Mitgliedstaaten auf eine zweijährige Lernphase bei einer Mindestuntergrenze von 20 %. Das heißt für den Fall, dass ein EU-Staat in einem der ersten beiden Reformjahre nicht den eigentlich geforderten Anteil von 25 % der Öko-Regelungen an der Ersten Säule erreicht, dürfen im jeweiligen Jahr bis zu 5 % der ungenutzten Mittel über die Basishektarprämie oder die Zweite Säule ausgezahlt werden.

Zahlreiche Sonderregeln

Sollten die Landwirte in einem Mitgliedstaat allerdings weniger als 20 % der Eco-Schemes-Beihilfen ausschöpfen, würden dem betreffenden EU-Land Gelder aus der Ersten Säule verlorengehen. Zudem hat das Parlament darüber hinaus noch durchgesetzt, dass nach der Lernphase, also von 2025 bis 2027, zusätzlich noch bis zu 5 % an Eco-Schemes nachzuholen sind, sofern im Durchschnitt der beiden ersten Reformjahre nur 20 % der Gelder aus der Ersten Säule zur Finanzierung von Öko-Regelungen genutzt wurden. Allerdings reicht es in den Jahren 2025 und 2026, wenn für die Eco-Schemes statt der angestrebten 25 % zunächst nur 23 % der Mittel aus der Ersten Säule fließen. Jedoch greift dann wiederum die Verpflichtung, die Differenz zum Soll im letzten Reformjahr 2027 vollumfänglich auszugleichen. Derweil dürfen EU-Mitgliedsländer, die sich aktuell bereits über ein besonderes Engagement für Umweltprogramme in der Zweiten Säule hervortun, den angestrebten Eco-Schemes-Budgetanteil von 25 % in gewissen Grenzen unterschreiten.

Arbeitskosten vollständig abzugsfähig

Einer der besonders großen Knackpunkte war die Frage einer Obergrenze für die Direktzahlungen. Das Parlament wollte, dass maximal 50 % der Arbeitskosten von der Kappungsgrenze von 100.000 Euro jährlich abgezogen werden dürfen. Alternativ sollte der jeweilige EU-Staat auch die Möglichkeit erhalten, 12 % der Direktzahlungen zugunsten kleinerer Betriebe umzuverteilen. Der Rat hatte dagegen auf eine Abzugsfähigkeit der gesamten Arbeitskosten gedrängt sowie als Alternative eine Umverteilungsrate von 10 % vorgeschlagen. Bei beiden Punkten zeigten sich die Vertreter der Mitgliedstaaten kurz vor Trilog-Ende unnachgiebig. Wie Parlamentskreise berichteten, hat man hier schlussendlich nachgegeben, unter anderem mit der Begründung, mit Blick auf die erste Option sei ohnehin nicht damit zu rechnen, dass sich Mitgliedstaaten für eine Kappungsgrenze entscheiden würden. Nichtsdestoweniger missfiel den Abgeordneten, dass der Rat hier auf einer vollständigen Abzugsfähigkeit aller auch nicht sozialversicherungspflichtigen Arbeitskosten, wie der von Familienmitgliedern, bestanden hat.

Status quo bei der Kopplung

Im Hinblick auf die produktionsgekoppelten Beihilfen einigte sich der Trilog im Wesentlichen auf eine Beibehaltung des Status quo. Dementsprechend bleibt der zulässige Anteil auf 13 % der Direktzahlungen für gekoppelte Produkte begrenzt. Speziell für den Anbau von Eiweißpflanzen wird zudem weiterhin ein Anteil von zusätzlich 2 % erlaubt sein.

Vier Prozent Brache

Teilnehmern zufolge wurde sich bezüglich des Bracheanteils bei den Ackerflächen auf einen Mindestanteil von 4 % verständigt. Landwirte, die darüber hinaus auf 4 % ihres Ackerlandes Zwischenfrüchte und Leguminosen anbauen, brauchen nur 3 % der von ihnen bewirtschafteten Flächen stilllegen. Für Betriebe, deren Nutzfläche zu mindestens 75 % aus Grünland besteht, soll diese Verpflichtung entfallen. Zudem wird es entgegen der Forderung der EU-Kommission keine verpflichtende Fruchtfolge geben. Allerdings müssen die Bauern – wie bisher schon – eine Anbaudiversifizierung vorweisen. Auch zum Moorschutz gab es eine Einigung. So soll es den Mitgliedstaaten verpflichtend auferlegt werden, bis zum Jahr 2025 die entsprechenden Standorte zu erfassen. Zudem wurde auf Druck des Parlaments und der Kommission beschlossen, dass es während der Förderperiode noch zu nachträglichen Änderungen an der jetzt ausgehandelten GAP-Reform kommen kann, wenn Gesetze, die aus dem Green Deal resultieren, dies erfordern.

Zuckerintervention künftig möglich

Überdies wurde im Rahmen der Gemeinsamen Marktordnung (GMO) beschlossen, Zucker als interventionsfähiges Produkt einzustufen. Hierauf hatte das Europäische Parlament gedrängt. Die Kommission wurde angehalten, mit der Welthandelsorganisation (WTO) auszuhandeln, inwieweit die Europäische Union ihren Binnenmarkt vor Produkten schützen darf, die beispielsweise im Hinblick auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln unter niedrigeren Standards erzeugt worden sind.


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