Wer zahlt die Transportkosten?

Der Händler hat bei einer berechtigten Reklamation nach § 439 Absatz 2 BGB die erforderlichen Aufwendungen, auch Transport- und Wegekosten, zu tragen.

Reparatur einer mangelhaften Maschine: Wer zahlt die Transportkosten?

Transport zurück zum Händler: Wer bezahlt?

Mit § 439 BGB hat der Gesetzgeber einen Aufwendungsersatzanspruch für den Käufer eingeführt. Im Falle des Verkaufs einer mangelhaften Maschine sind danach diverse Kosten zu erstatten, die bei einer Nachbesserung entstehen. Das Haftungsrisiko des Lieferanten im B2B-Bereich wird durch den neuen Aufwendungsersatzanspruch in § 439 BGB seit 2018 signifikant erweitert.

Ausgangslage

Verkauft ein Händler seinem Kunden eine mangelhafte Landmaschine, so stehen dem Kunden Gewährleistungsanprüche diesem gegenüber zu.

Der Kunde hat dem Händler im Gewährleistungsfall lediglich zu ermöglichen, seiner Reklamation nachgehen zu können. Damit kann dieser überprüfen, ob der behauptete Mangel tatsächlich besteht oder ein Fehler bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs, mithin beim Verkauf, vorgelegen hat. Weiterhin kann er so ermitteln, auf welcher Ursache die Reklamation beruht sowie, ob und auf welche Weise ein Mangel beseitigt werden kann.

Das Nacherfüllungsverlangen des Käufers muss lediglich dessen Bereitschaft umfassen, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen am rechten Ort, nämlich dem sogenannten Erfüllungsort der Nacherfüllung, zur Verfügung zu stellen. Der Erfüllungsort der Nacherfüllung befindet sich jedoch regelmäßig am Geschäftssitz des Händlers beziehungsweise Verkäufers.

Der Händler hat bei einer berechtigten Reklamation dann nach § 439 Absatz 2 BGB sowohl die erforderlichen Aufwendungen, insbesondere auch Transport- und Wegekosten, zu tragen, denn mit § 439 BGB soll für den Käufer die Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung gewährleistet werden. Dadurch soll der Kunde vor drohenden finanziellen Belastungen geschützt werden, die ihn in Ermangelung eines solchen Schutzes davon abhalten könnten, seine Ansprüche geltend zu machen.

Somit besteht ein Zahlungsanspruch des Kunden in den Fällen, in denen eine Nacherfüllung den Transport der Maschine an einen entfernt liegenden Nacherfüllungsort – dem Geschäftssitz des Händlers – erfordert und bei dem dem Käufer deshalb Transportkosten zwecks Überführung der Maschine an diesen Ort entstehen. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten, also auch die Transport- und Wegekosten, hat daher der Händler als Verkäufer zu tragen. Mit dem § 439 Absatz 2 BGB steht dem Käufer somit ein Aufwendungsersatzanspruch gegenüber dem Händler zu. Dieser kann zu hohen Kosten für diesen führen, gerade auch, wenn erhebliche Transportkosten für eine mangelhafte Landmaschine oder Fahrtzeiten zur Mängelbeseitigung an dieser anfallen.

Darüber hinaus hat der BGH entschieden, dass ein Verkäufer auch verpflichtet ist, einem Käufer durch Zahlung eines angeforderten Vorschusses den Transport der (vermeintlich) mangelbehafteten Kaufsache zum Ort der Nacherfüllung zu ermöglichen (BGH , Urteil vom 19.Juli 2017 VIII ZR 278/16). Somit kann der Käufer grundsätzlich auch schon vorab einen (abrechenbaren) Vorschuss zur Abdeckung der Transportkosten beanspruchen.

Selbst wenn der Händler seinerseits seinen Lieferanten im Rahmen der §§ 445 a und b BGB in Regress nehmen kann, ist dieser zunächst – also möglicherweise bereits dann, wenn noch gar nicht feststeht, was Ursache des gerügten Mangels an der neu gekauften Landmaschine ist – gegenüber seinem Kunden zum Ersatz der Transportkosten verpflichtet.

Der Tipp

Seiner Kostentragungs-Verpflichtung kann sich ein Händler nicht einfach durch eine anderweitige Regelung in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) entziehen. Inwieweit im B2B-Bereich tatsächlich auch in AGB Modifikationen, Einschränkungen oder Ausschlüsse des Aufwendungsersatzanspruchs zulässig sind, muss die Rechtsprechung erst noch klären. Es besteht jedoch die Vermutung, dass die Beschränkung und der Ausschluss von § 439 BGB unwirksam sind.

Allerdings dürften in individuellen Vereinbarungen im B2B-Bereich die Regelungen abdingbar sein. Händler sind daher gut beraten, im B2B-Bereich in individuellen Vereinbarungen mit den Käufern die vertraglichen Pflichten auf den jeweiligen Einzelfall anzupassen und bei Bedarf Modifikationen vorzunehmen.


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