Änderungen ab 2022

Verkäufer treffen ab 1. Januar zahlreiche neue Pflichten

Die EU hat zwei neue Richtlinien verabschiedet. Sie betreffen Kaufverträge über Waren (Warenkauf Richtlinie WKRL) und digitale Inhalte oder Dienste (Richtlinie über digitale Inhalte und Dienstleistungen DIDRL). Dadurch wird das BGB-Vertragsrecht digitaler und die Verbraucherrechte werden gestärkt. Auch treffen einzelne Änderungen das B2B-Geschäft.

Durch die Umsetzung der WKRL in nationales Recht ändert der deutsche Gesetzgeber das bisherige Kaufrecht in den §§ 433 ff BGB, auch im B2B-Bereich. Verstärkt werden die Verbraucherrechte, die ergänzt werden um die DIDRL, die sich mit einer neuen Materie befasst: der Normierung von Verbraucherverträgen über digitale Inhalte und digitaler Dienstleistungen. Die Umsetzung durch das „Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderen Aspekten des Kaufvertrags“ in den §§ 327 ff BGB-neu betrifft im Wesentlichen das Verbrauchsgüterkaufrecht (B2C) und Verbraucherverträge mit digitalen Produkten.

Änderungen im B2B-Geschäft

Neue Regelungen im Allgemeinen Kaufrecht, die nicht nur für den B2C, sondern auch im B2B-Bereich gelten, sind die neue Regelung des Sachmangels (§ 434 BGB) sowie kleinere Änderungen im Bereich des Nacherfüllungsanspruchs (§ 439 Absatz 5 und 6 BGB) und des Verkäuferregresses (§§ 445 a,b BGB). Dies kann sich sowohl nachteilig als auch vorteilhaft für Händler erweisen.

In § 434 BGB-neu wird nun der Mangelbegriff im Kaufrecht erweitert und neu definiert. Eine Sache muss danach sowohl den subjektiven Anforderungen (Beschaffenheitsvereinbarungen) entsprechen, als auch den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen. Eine Abstufung unter den einzelnen subjektiven und objektiven Anforderungen an die Mangelfreiheit der Sache wird nicht mehr vorgenommen. Selbst wenn eine Sache der Beschaffenheitsvereinbarung entspricht, kann diese nun mangelhaft sein. Im B2C-Bereich sind Abweichungen nur unter strengen Voraussetzungen zulässig, wohingegen im B2B-Bereich Abweichungen vereinbart werden können.

Änderungen für Verkäufer gegenüber ihren Lieferanten

§ 439 Absatz V BGB-neu statuiert nun ausdrücklich – wie bereits der BGH in der Vergangenheit – eine Verpflichtung des Käufers, dem Verkäufer die mangelhafte Sache am Erfüllungsort der Nacherfüllung zur Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Fehlt es an einer entsprechenden Bereitstellungsbereitschaft durch den Käufer, liegt damit kein ordnungsgemäßes Nacherfüllungsverlangen vor, womit Rücktritt, Schadensersatz statt der Leistung und auch Schadensersatz wegen Verspätung der Nacherfüllung regelmäßig ausgeschlossen sind. Die Kosten der Zurverfügungstellung hat der Verkäufer zu tragen.

Im neuen § 445 a Absatz I BGB besteht nunmehr auch ein Regressanspruch des Verkäufers gegen seinen Lieferanten für Rücknahme-Kosten.

Die bislang in § 445b Absatz II Satz 2 BGB geregelte Höchstgrenze der Ablaufhemmung bei der Verjährung von Ansprüchen des Verkäufers gegen über seinen Lieferanten von fünf Jahren nach Ablieferung der Sache ist nun gestrichen worden.

Die neuen Gesetze treten zum 1. Januar 2022 in Kraft.


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