Bestehende Restriktionen für die Biogaserzeugung werden vorübergehend ausgesetzt oder gelockert. Der Bundesrat stimmte am 7. Oktober der Ende September vom Bundestag beschlossenen Novelle des Energiesicherungsgesetzes zu. Darin werden unter anderem die Kapazitätsgrenze für baurechtlich privilegierte Biogasanlagen im Außenbereich bis Ende 2024 außer Kraft gesetzt sowie Herkunftsvorgaben für die verwendete Biomasse für baurechtlich privilegierte Anlagen befristet gelockert.
In einer Entschließung begrüßt die Länderkammer ausdrücklich die Neuregelungen für Biogasanlagen. In der aktuellen Energiekrisensituation würden hierdurch Anreize geschaffen, die Stromerzeugung von Biogas zu steigern. Anlagenbetreibern werde es ermöglicht, die Biogasproduktion durch den Einsatz einer größeren Menge an Biomasse befristet zu erhöhen. Gleichzeitig weist der Bundesrat in der Entschließung darauf hin, dass mit einer erhöhten Gasproduktion auch mehr Inputstoffe eingesetzt würden und dadurch zusätzliche Gärprodukte anfielen.
Dafür benötigten die Anlagen mehr Lagerkapazität, die an vielen Anlagenstandorten jedoch kurzfristig nicht zur Verfügung stehe. Daher wird vorgeschlagen, zukünftig zumindest befristet mehr Gärprodukte in bestehenden Gärproduktlagern zuzulassen. Nur so könne das volle Potenzial bestehender Biogasanlagen ausgeschöpft werden. Schließlich soll die Bundesregierung prüfen, ob die im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) festgelegte Mindestverweilzeit von Substraten flexibilisiert werden kann. Andernfalls drohe der Verlust der Vergütung, da bei einem höheren Substrateinsatz deren hydraulische Verweilzeit von mindestens 150 Tagen möglicherweise nicht eingehalten werden könne.