Wenn das Kind studiert, wird es teuer

Mit einem „wasserdichten“ Arbeitsvertrag und befristetem Nießbrauchrecht kann viel Geld gespart werden

Steuertipp: Wenn das Kind studiert, wird es teuer

Mehr als die Hälfte der jungen Schulabgänger studiert heute. Dabei handelt es sich um die Phase des Lebens, in der die finanzielle Unterstützung der Eltern am notwendigsten und höchsten ist. Bei einer heimatfernen Ausbildung, insbesondere in einer Großstadt, sind 1.000 Euro Monatsbedarf das Minimum. Bei vier Jahren Studiendauer entsteht so pro Kind ein Gesamtaufwand von 48.000 Euro. Staatliche Unterstützung wie BAFöG erhalten längst nicht alle Betroffenen, womit meistens die Eltern die finanzielle Last allein tragen. Welche steuerlichen Optimierungsmöglichkeiten bestehen, zeigt der folgende Text auf.

Steuerliche Berücksichtigung der Kosten

Eltern können, solange sich das Kind in der Erstausbildung befindet, über das 18. Lebensjahr hinaus je Elternteil den Freibetrag für das Existenzminimum in Höhe von aktuell jährlich 3.012 Euro sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von aktuell 1.464 Euro steuerlich geltend machen (§ 32 Abs. 6 EStG). Dies ist in der Regel bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres möglich. Je nach individueller Einkommenshöhe ist dieser Freibetrag durch das ausgezahlte Kindergeld bereits vollständig berücksichtigt (Familienleistungsausgleich). Darüber hinaus kann bei auswärtiger Unterbringung eine Pauschale von 1.200 Euro pro Jahr für den Sonderbedarf eines sich in Berufsausbildung befindenden volljährigen Kindes angesetzt werden (§ 33a Abs. 2 EStG). Dieser Ansatz hängt an dem Anspruch auf Kindergeld beziehungsweise den Kinderfreibetrag und ist somit ebenfalls in der Regel bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres möglich. Dies ist ein pauschaler Ansatz, der nicht des Nachweises tatsächlicher Kosten bedarf.

Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten

Selbstverständlich darf jeder Mensch einen anderen unterstützen, ob Angehöriger oder nicht. Dies geschieht allerdings aus dem versteuerten Einkommen. Die Versteuerung erfolgt ab einem Einkommen von 62.810 Euro mit 42 Prozent, ab 277.826 Euro (bei Einzelveranlagung) wird die sogenannte Reichensteuer von 45 Prozent fällig. Kann Einkommen auf die Kinder verlagert werden, entfällt damit die Versteuerung durch den Betroffenen.

Stattdessen erfolgt die Versteuerung durch den Empfänger, wobei das Einkommen von Kindern in der Ausbildung ohnehin gering ist. Der Grundfreibetrag jedes Steuerpflichtigen und damit auch von Studierenden wird jährlich angepasst und liegt 2023 bei 10.908 Euro. Für ein Einkommen bis zu dieser Höhe fällt keine Einkommensteuer an. Etwaige unterjährige Steuerzahlungen können im Rahmen der Einkommenssteuererklärung vollständig rückerstattet werden. Damit würde die Belastung des Steuerzahlers bei 10.000 Euro Unterstützung um 4.500 Euro jährlich reduziert.

Anstellung im eigenen Betrieb

Bei steuerlich relevanten Leistungen unter Angehörigen vermutet der Fiskus rasch Gestaltungsmissbrauch, weshalb der formal korrekten Ausgestaltung hohe Bedeutung zukommt. Ein schriftlicher Anstellungsvertrag muss klar und eindeutig formuliert sein, das Einkommen überwiesen werden. Die Ausgestaltung der Geschäftsbeziehung muss den Ansprüchen eines Geschäftes mit fremden Dritten entsprechen (Fremdvergleichsgrundsatz). Dies gilt für die Entlohnung, welche nicht über dem üblichen Rahmen liegen sollte, als auch für die Konkretisierung der zu erbringenden Leistung. Idealerweise werden Vereinbarungen nicht exakt auf die Studiendauer abgestimmt, sondern beginnen möglichst etwas eher. Gleichermaßen müssen die oben genannten Beträge nicht bis zum Maximum ausgereizt werden.

Für Selbständige bietet sich an erster Stelle die Beschäftigung der Kinder im eigenen Betrieb an. Studieren Kinder in einem fernen Ort, ist eine regelmäßige Tätigkeit kaum darstellbar. Allerdings gibt es die Möglichkeit der „Arbeit auf Abruf“. Das Kind verpflichtet sich zur Leistung einer gewissen Stundenzahl, welche über einen längeren Zeitraum entrichtet wird. Dies entspricht der Realität, wenn etwa Semesterferien zu Hause verbracht werden. Trotzdem wird der Lohn als zuverlässige Einkommensquelle regelmäßig überwiesen. Diese Beschäftigungsform ist auf 70 Tage im Jahr beschränkt, der tägliche Arbeitslohn darf 120 Euro nicht überschreiten. Diese Grenzen gelten nur, wenn die Lohnsteuer vom Arbeitgeber mit einem pauschalen Steuersatz von 20 Prozent abgegolten wird. Trägt der Empfänger (also das Kind) die Steuer, bestehen keine Höchstgrenzen. Damit wird bei Unterschreitung des Grundfreibetrages der Steuersatz bei null liegen. So kann auf diese Weise der Grundfreibetrag vollständig ausgeschöpft werden. Bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung mit maximal 520 Euro Monatsverdienst ist dagegen die pauschale Belastung von 31 Prozent durch den Arbeitgeber zu tragen, womit sich der finanzielle Vorteil deutlich verringert.

Eine weitere Möglichkeit eröffnet das Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 13.12.2016 –11 K 2951/15). Der Mutter gehörte ein Firmengrundstück, das an den Ehemann und Vater des Studierenden vermietet war. Ihrer Tochter übertrug sie befristet für fünf Jahre das Nießbrauchrecht, also das Recht, eine Sache zu gebrauchen und die daraus erzielten „Früchte“ zu genießen. Die Tochter erhielt den Mietzins steuerfrei, da sie die maximale Höhe des steuerfreien Einkommens unterschritt, während der Vater die Mietausgaben weiterhin steuerlich als Betriebsausgaben geltend machte. Das Finanzgericht sah in dieser Konstruktion keine unangemessene Gestaltung (§ 42 AO).

Wenn Miet- beziehungsweise Pachteinnahmen erzielt werden, können diese dem studierenden Kind über ein Nießbrauchrecht zufließen. Dies können gewerbliche Flächen oder Gebäude sein. Auch eine Eigentumswohnung kommt in Frage, wobei dann allerdings nicht mehr die Abschreibung durch den Besitzer steuerlich geltend gemacht werden kann. Gelegentlich werden auch Landmaschinen Dritten gegen Entgelt zur Verfügung gestellt, wobei ebenfalls ein Nießbrauchrecht möglich ist. Im Vorfeld sollte der Anfall von Schenkungssteuer geprüft werden, da ein Nießbrauchrecht mit einem Geldwert beziffert werden kann und somit ab einer bestimmten Höhe (abhängig vom Verwandtschaftsgrad) unter Umständen schenkungssteuerpflichtig ist. Bei Kindern schützen allerdings meistens die hohen Freibeträge vor einer Belastung.

Beispielrechnung – Jährlich über 4.000 Euro einsparen

Die Eltern möchten ein studierendes Kind mit monatlich 900 Euro (10.800 Euro jährlich) unterstützen, erwarten dafür eine Arbeitsleistung im eigenen Betrieb von zehn Stunden wöchentlich.

Der Student führt eine Arbeit auf Abruf durch. Für 40 Stunden monatlich erhält er einen Stundenlohn von 12 Euro, über das Gesamtjahr 5.760 Euro. Weiterhin erhält er ein Nießbrauchrecht für eine Halle und damit die monatliche Einnahme von 320 Euro, entsprechend 3.840 Euro jährlich. Hieraus resultieren Gesamteinnahmen von 9.600 Euro. Von der geplanten Gesamtunterstützung von 10.800 Euro fließen somit nur noch 1.200 Euro aus dem versteuerten Einkommen der Eltern. Deren Grenzsteuersatz liegt bei 42 Prozent.

Nach Abzug von Werbungskostenpauschale (1.000 Euro) und etwaiger Ausbildungskosten von bis zu 6.000 Euro im Jahr liegt das zu versteuernde Einkommen des Studenten unter dem Grundfreibetrag, sodass keine Steuern anfallen. Die Eltern können den gezahlten Arbeitslohn steuerlich als Betriebsausgabe abziehen, somit werden nur noch 100 Euro monatlich aus dem versteuerten Einkommen der Eltern geleistet.

Während auf Seiten des Studierenden keine Steuerlast anfällt, können die Eltern den als Arbeitslohn gezahlten Anteil als Betriebsausgabe geltend machen. Darüber hinaus entfällt bei ihnen die Steuerbelastung der im Rahmen des Nießbrauchs übergegangenen Pachteinnahmen. Die Bemessungsgrundlage mindert sich folglich um 9.600 Euro, was bei einem unterstellten Steuersatz von 42 Prozent (auf den Solidaritätszuschlag wird nicht eingegangen) einer Ersparnis von rund 4.032 Euro/ jährlich entspricht. Eine mögliche Gesamtersparnis auf die Studiendauer ist entsprechend beachtlich, welcher sich bei mehreren Kindern entsprechend erhöht.


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