Zu den schon in der Vergangenheit erforderlichen Pflichtangaben auf einem Kassenbon, der mit einem elektronischen Kassensystem erstellt wurde, sind zum 1. Januar 2024 weitere hinzugekommen.
Es gibt ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums, das ausführlich erklärt, welche Angaben ein Kassenbon enthalten muss und welche Vorgaben bei einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) zu beachten sind. Sie können dieses in der Geschäftsstelle abrufen: claudia.koch. @ zhh.de
Kassenbons dürfen in Papierform ausgegeben werden oder bei Zustimmung des Kunden in digitaler Form im PDF-Format. Seit dem 1. Januar 2024 muss der Kassenbon zusätzlich
■ die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems und
■ die Seriennummer des Sicherheitsmoduls enthalten. Zudem muss auch
■ der Prüfwert (§ 2 S.2 Nr. 7 KassenSichV) und der von der TSE vergebene
■ fortlaufende Signaturzähler angegeben werden.
Folgende Angaben musste ein Kassenbon schon enthalten:
■ Name und Anschrift des Betriebs
■ Datum der Ausstellung des Kassenbons
■ Menge und Art des gelieferten Gegenstands oder Art und Umfang der erbrachten sonstigen Leistung
■ Entgeld und Steuerbetrag sowie Umsatzsteuersatz bzw. Verweis auf eine Steuerbefreiung.
■ Betrag je Zahlungsart
■ Zeitpunkt und Ende der Abrechnung des „Vorgangs“
■ Transaktionsnummer
■ Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder des Sicherheitsmoduls
■ Signaturzähler
■ Prüfwert