BGB gilt auch für Vertragsstrafenvereinbarung
Das Zustandekommen und die Auslegung einer wettbewerbsrechtlichen Vertragsstrafenvereinbarung richten sich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften. Dies wurde vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18. Mai 2006 bestätigt. Das Versprechen ...
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