Corona: Ausnahmen für Kraftfahrer

Folgende Abweichungen von den Sozialvorschriften im Straßenverkehr gelten laut Bundesamt für Güterverkehr (BAG) für Fahrer von Fahrzeugen im Werkverkehr oder gewerblichen Güterkraftverkehr vorerst bis zum 17. April 2020:

  • die tägliche Lenkzeit darf höchstens fünfmal in der Woche auf zehn Stunden verlängert werden
  •  es dürfen zwei aufeinanderfolgende reduzierte wöchentliche Ruhezeiten eingelegt werden

 wenn:

  • Waren des täglichen Bedarfs, insbesondere Lebens- und Futtermittel, zwischen Produktions-, Lager- und Verkaufsstätten,
  • Güter zur medizinischen Versorgung sowie zur Eingrenzung, Bekämpfung und Bewältigung der SARS-CoV-2-Pandemie (insbesondere auch Produkte zur Analyse der Infektion, infektionsrelevante Schutzausrüstung, Desinfektionsmittel u.ä.) oder
  • Kraftstoffe befördert werden.

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