Folgende Abweichungen von den Sozialvorschriften im Straßenverkehr gelten laut Bundesamt für Güterverkehr (BAG) für Fahrer von Fahrzeugen im Werkverkehr oder gewerblichen Güterkraftverkehr vorerst bis zum 17. April 2020:
- die tägliche Lenkzeit darf höchstens fünfmal in der Woche auf zehn Stunden verlängert werden
- es dürfen zwei aufeinanderfolgende reduzierte wöchentliche Ruhezeiten eingelegt werden
wenn:
- Waren des täglichen Bedarfs, insbesondere Lebens- und Futtermittel, zwischen Produktions-, Lager- und Verkaufsstätten,
- Güter zur medizinischen Versorgung sowie zur Eingrenzung, Bekämpfung und Bewältigung der SARS-CoV-2-Pandemie (insbesondere auch Produkte zur Analyse der Infektion, infektionsrelevante Schutzausrüstung, Desinfektionsmittel u.ä.) oder
- Kraftstoffe befördert werden.