Kritik an weiterhin unklarer Rechtslage

ZVG: Einführungstermin 1. Januar 2020 „nicht realistisch“ – Aktuell erfüllt noch keine Technik die Anforderungen

Der Zentralverband Gartenbau (ZVG) hat die aus seiner Sicht weiterhin in Teilen unklare Rechtslage bei Registrierkassen und Bargeschäften kritisiert. In seiner Stellungnahme bemängelte der ZVG, dass die Finanzverwaltung in ihrem Schreiben keinen abschließenden Katalog der zu registrierenden und speichernden Daten und Vorgänge vorgelegt habe, mit dem der Verwender einer Kasse sicher sein könne, dass er die Anforderungen der Finanzverwaltung erfülle. Dem Zentralverband zufolge hatte der Gesetzgeber im zugrunde liegenden Gesetz den Katalog zwar offen gestaltet, in der Begründung aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Details im Rahmen der Verwaltungsvorschriften festgelegt werden sollen. Für den ZVG ist es somit nicht hinnehmbar, wenn der Katalog immer noch nicht abschließend feststehe. Zudem hält der Verband den von der Finanzverwaltung gesetzten Einführungstermin zum 1. Januar 2020 für „nicht realistisch“. Er forderte, den vorgesehenen Termin zu verschieben und die Übergangsfristen anzupassen. Gleiches gelte für die bisher vorgesehene Übergangsregelung, dass Kassen, die nach dem 25. November 2010 und vor dem 1. Januar 2020 angeschafft würden, aber bauartbedingt nicht an die neuen Anforderungen angepasst werden könnten, noch bis zum 31. Dezember 2020 verwendet werden dürften.

Der ZVG wies darauf hin, dass aktuell auf dem Markt noch keine technische Sicherheitseinrichtung (TSE) vorhanden sei, die alle Anforderungen der Finanzverwaltung erfüllen würde. Erst wenn diese vorläge, könne mit der entsprechenden Programmierung und Einbindung in die Kassensysteme begonnen werden. Dies erfordere erfahrungsgemäß einen Zeitraum von zwei Jahren.

Auf deutliche Kritik stoßen beim ZVG außerdem die aus seiner Sicht überzogenen Anforderungen hinsichtlich der Verfahrensdokumentation und der Archivierung von Daten, aber auch die immer noch unklaren Regelungen in Bezug auf die Daten, auf die die Finanzverwaltung mittels der digitalen Schnittstelle Zugriff haben soll. Schließlich bemängelte der Zentralverband die zum Teil unklar formulierten Mitteilungspflichten der Betriebe an die Finanzverwaltung im Hinblick auf die Tatsache, welche Kassensysteme und wo sie diese einsetzten.


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