Keine Haftung für „waldtypische“ Unfälle
Gefahr eines Astabbruchs ist grundsätzlich eine waldtypische Gefahr
Ein Waldbesitzer hat für die Verletzung eines Spaziergängers durch einen herabstürzenden Ast in seinem Forst nicht zu haften. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und die entsprechende Klage einer Saarländerin im „Dillinger ...
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