Land- und forstwirtschaftliche Kraftfahrzeuge und die Winterreifenpflicht
Günter Heitmann von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen erläutert die neue Gesetzgebung
In § 2 Absatz 3a der Straßenverkehrs-Ordnung werden die Sätze 1 und 2 durch folgenden Satz ersetzt: „Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, welche die in Anhang II Nr. 2.2 ...
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