Werbung mit Garantien

Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass bei einer Werbung mit Garantieleistungen in unmittelbarer Nähe des Hinweises auch die vollständigen Garantieleistungen abgedruckt werden müssen. Insbesondere dann, wenn die Garantie teilweise Einschränkungen enthält. Fehlen die vollständigen Angaben oder sind sie „versteckt“, dann handelt es sich um irreführende und somit wettbewerbswidrige Werbung (Az. 12 O 204/17).


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