Beregnungsmaschinen im Straßenverkehr – Worauf muss man achten?

In der Beregnungssaison stehen die meisten Beregnungsmaschinen im Feld. Doch um mit den Maschinen zu den Feldern zu gelangen, müssen sie über öffentliche Straßen und Wege gefahren werden. Daher sind neben der Beleuchtung für viele Maschinen auch eine Betriebserlaubnis und eine Bremse erforderlich. Martin Vaupel von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen erläutert, welche Vorschriften einzuhalten sind.

Vorschriften: Beregnungsmaschinen im Straßenverkehr – Worauf muss man achten?

Auf öffentlichen Straßen und Wegen muss eine Beregnungsmaschine verkehrssicher sein. Dazu gehören neben der Bremse eine gute Bereifung und die Beleuchtung.

Bei Beregnungsmaschinen und Beregnungsaggregaten handelt es sich um angehängte Arbeitsgeräte. Daher sind, neben den allgemeinen Vorgaben der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), auch die Vorgaben des „Merkblattes für angehängte land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte“, das ergänzend zu § 30 der StVZO im Verkehrsblatt veröffentlicht wurde, zu berücksichtigen.

Nicht ohne Beleuchtung

Eine funktionierende Beleuchtung und Kenntlichmachung ist am angehängten Arbeitsgerät eine Grundvoraussetzung, um damit auf öffentlichen Straßen und Wegen fahren zu dürfen. Nachfolgend sind die wichtigsten Punkte zur Kenntlichmachung aufgeführt:

■ Rote Schlussleuchten, Rückstrahler und Bremsleuchten müssen vorhanden sein.

■ Der äußerste Punkt der Schlussleuchte und des Rückstrahlers darf nicht mehr als 40 cm von der breitesten Stelle des Geräteumrisses entfernt sein.

■ Werden die Blinkleuchten des ziehenden Fahrzeugs vom angehängten Arbeitsgerät verdeckt, müssen sie am Gerät wiederholt werden.

■ Ragt das Arbeitsgerät mehr als 40 cm über die Begrenzungsleuchten des Zugfahrzeugs hinaus, sind auch zwei weiße nach vorn wirkende Begrenzungsleuchten erforderlich.

■ Warntafeln ab 2,75 Metern Breite. Neue Maschinen, die schon nach der VO (EU) 167/2013 abgenommen sind, benötigen bereits ab einer Breite von 2,55 Metern Warntafeln.

■ Geräte, die nach hinten hinausragen und deren äußerstes Ende mehr als ein Meter über die Schlussleuchten des Fahrzeugs bzw. des Gerätes hinausragen, müssen mit einer Warntafel, Schlussleuchte und Rückstrahler (möglichst mittig am Gerät) kenntlich gemacht werden. Wird zum Beispiel hinter einer Beregnungsmaschine der Regner mitgeführt oder aufgesattelt, so ist er wie beschrieben kenntlich zu machen.

■ ein Wiederholungskennzeichen und ein Geschwindigkeitsschild sind nicht vorgeschrieben, aber zu empfehlen.

Die Beleuchtung kann auch auf einem abnehmbaren Leuchtenträger befestigt sein.

Vorsicht bei der Höhe

Land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte dürfen bei Fahrten auf öffentlichen Straßen und Wegen bis zu drei Meter breit sein. Da die heutigen Beregnungstrommeln aufgrund der Schlauchlängen immer größer werden, kann es bezüglich der Fahrzeughöhe zu Prob- lemen kommen. Bis zu einer Höhe von vier Metern dürfen diese Fahrzeuge auf die Straße. Werden die Abmessungen überschritten, sind entsprechende Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse durch die Straßenverkehrsbehörde erforderlich.

Vorschriften: Beregnungsmaschinen im Straßenverkehr – Worauf muss man achten?

Damit auch ältere Beregnungsmaschinen mit mehr als drei Tonnen Achslast eine Betriebserlaubnis bekommen können, ist die Nachrüstung einer Luftdruckbremse erforderlich.

Vorschriften: Beregnungsmaschinen im Straßenverkehr – Worauf muss man achten?

Betriebserlaubnis – Ja oder Nein?

Angehängte Arbeitsmaschinen sind grundsätzlich von der Zulassungspflicht befreit. Ab einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als drei Tonnen wird jedoch eine Betriebserlaubnis benötigt. In der Vergangenheit sind viele Beregnungsmaschinen und Beregnungsaggregate mit einem 6 km/h Schild ausgeliefert worden. Hintergrund war die Annahme, dass diese Fahrzeuge dann von den Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) befreit sind und somit keine Betriebserlaubnis benötigen. Dass diese Annahme falsch ist, hat zum Beispiel das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr im Rahmen eines Erlasses klargestellt. Danach gilt diese Regelung nur in Verbindung mit einem Zugfahrzeug mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (bbH) von 6 km/h. Im Klartext heißt das: wird vor einer Beregnungsmaschine mit mehr als drei Tonnen zulässigem Gesamtgewicht beispielsweise ein 40 km/h Schlepper eingesetzt, ist eine Betriebserlaubnis zwingend erforderlich.

Normalerweise wird beim Neukauf vom Hersteller ein Gutachten zur Erlangung einer Betriebserlaubnis mitgeliefert. Dieses Gutachten muss bei der örtlichen Zulassungsstelle abgestempelt werden, erst dann hat man eine gültige Betriebserlaubnis. Liegt kein Gutachten vor, kann ein amtlich anerkannter Sachverständiger (z. B. TÜV) ein neues Gutachten erstellen. Für neue angehängte Arbeitsgeräte, die schon nach den Vorgaben der EU-Typgenehmigung geprüft wurden, kann eine EU-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier = Certificate of conformity) beim Hersteller angefordert werden. Dieses COC-Papier ersetzt die bisherige nationale Betriebserlaubnis.

Bei der Begutachtung der Beregnungsmaschine für eine Betriebserlaubnis wird natürlich auch überprüft, ob die Fahrzeuge eine Bremse haben müssen. Nach § 41 der StVZO ist ab einer Achslast von mehr als drei Tonnen bei angehängten Arbeitsgeräten generell eine Bremse vorgeschrieben. Die Achslast ergibt sich aus dem Gesamtgewicht der Maschine abzüglich der Stützlast, die auf der Zugmaschine lastet. Bei einer Beregnungsmaschine erhöht sich die Achslast aufgrund des Wassergewichtes im Trommelschlauch und das kann dann oftmals eine Bremse erforderlich machen. Übrigens: Beregnungsmaschinen, die eine EU-Typgenehmigung haben, benötigen eine Bremse ab einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen. Bei Beregnungsmaschinen die keine Bremse benötigen, ist aber darauf zu achten, dass der Schlepper davor ausreichend groß ist. Denn die Achslast des Arbeitsgerätes darf die Hälfte des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs nicht übersteigen.

Vorschriften: Beregnungsmaschinen im Straßenverkehr – Worauf muss man achten?

Alles komplett: Beleuchtung, Rückstrahler, Warntafeln und Geschwindigkeitsschild an einer Beregnungsmaschine.

Keine Bremse – was tun?

Folgende Möglichkeiten gibt es:

1. Bremse nachrüsten: Für relativ junge und große Maschinen empfiehlt es sich, Druckluftbremsen nachzurüsten. Einige Hersteller haben auf dieses Problem schon reagiert und bieten entsprechende Umbausätze an. Da in den meisten Fällen die Achsen komplett ausgewechselt werden müssen, ist die Aktion nicht billig und kostet ca. 4.000 Euro.

2. Ausnahmegenehmigung: Die örtlichen Straßenverkehrsbehörden können im Einzelfall Ausnahmegenehmigungen erteilen. So gibt es z. B. in Niedersachsen für ältere Maschinen die Regelung, wenn fünf Tonnen Achslast nicht überschritten werden. Entsprechende Anfragen sind mit den Ämtern vor Ort zu klären.

3. Ausblaskompressor nachrüsten: Die Ausrüstung mit solch einem Kompressor macht nur Sinn, wenn dadurch das Wasser in der Trommel schnell ausgeblasen wird, die Maschine dadurch leer die drei Tonnen Achslast nicht überschreitet und somit dann keine Bremse benötigt wird. Kostenpunkt ca. 1.800 Euro.

Fazit

Obwohl Beregnungsmaschinen die meiste Zeit nur auf dem Feld stehen, müssen sie für Fahrten auf öffentlichen Straßen und Wegen die gesetzlichen Vorgaben im Straßenverkehr erfüllen. So wird bei mehr als drei Tonnen zulässigem Gesamtgewicht eine Betriebserlaubnis benötigt. Eine Bremse ist ab drei Tonnen Achslast vorgeschrieben. Eine funktionierende Beleuchtung und Kenntlichmachung ist selbstverständlich und eine der wichtigsten Voraussetzungen, damit diese angehängten Arbeitsgeräte sicher im Straßenverkehr unterwegs sind.


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