Seit dem 1. Juli gelten schärfere Regeln

Verpacken Sie Produkte und Waren und geben diese an Ihre Kunden weiter? Bei Ihren Verpackungen handelt es sich um Verkaufsverpackungen oder um Serviceverpackungen? Verwenden Sie gebrauchtes Verpackungsmaterial erneut? Dann sind Sie von erweiterten Registrierungs- und Systembeteiligungspflichten betroffen.

Verpackungsgesetz: Seit dem 1. Juli gelten schärfere Regeln

Am 1. Juli 2022 sind weitere Neuerungen der Novelle 2021 des Verpackungsgesetzes in Kraft getreten. Vor allem der Onlinehandel und der To-Go-Bereich stehen im Fokus der Neuerungen. Verpackte Ware darf ab diesem Datum nicht mehr vertrieben werden, wenn der Hersteller seiner Registrierungspflicht und Lizensierungspflicht für die verwendeten Verpackungen bis dahin nicht nachgekommen ist. Dies gilt auch für das Inverkehrbringen von Serviceverpackungen. Entsprechend sind alle Handels- und Handwerksbetriebe betroffen, die Verpackungen jeglicher Art an den Endverbraucher weitergeben.

„Hersteller“ im Sinne des Verpackungsgesetzes ist nicht etwa der Produzent einer Verpackung, sondern derjenige, der diese erstmals gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. Frei übersetzt richten sich die Pflichten also in der Regel an die „Hersteller verpackter Waren“.

Um mehr Transparenz, Fairness und Wettbewerbsgleichheit zu schaffen, hatte der Gesetzgeber bereits im Jahr 2021 auf den zunehmend steigenden Online-Handel und den Konsum im To-Go-Bereich mit einer Anpassung des Verpackungsgesetzes reagiert. Bisherige „Trittbrettfahrer“ sollten mit mehr Nachdruck an den Kosten der Rücknahme- und Verwertungssysteme beteiligt werden. Zum 1. Juli 2022 treten eine Reihe von wesentlichen Änderungen des Verpackungsgesetzes in Kraft. Diese betreffen:

■ Neue Pflichten für sog. Fulfilment-Dienstleister (Ware lagern, verpacken, versenden): Kontrolle der Einhaltung der Registrierungs- und Lizenzierungspflichten ihrer Auftraggeber

■ Eine Registrierungspflicht nun auch für Serviceverpackungen

■ Eine allgemeine Registrierungspflicht für sämtliche Arten von Verpackungen

Damit hebt der Gesetzgeber die bisherige Ausnahmeregelung für Serviceverpackungen auf.

Unter Serviceverpackungen fallen zum Beispiel Einkaufstüten, Brötchentüten, Coffee-to-go-Becher, Wegwerf-Eisbecher, Schachteln oder Einpackpapiere zum Beispiel für Kleidungsstücke oder Nahrungsmittel. Auch Gläser oder Konservendosen, die mit hergestellten Lebensmitteln gefüllt werden, werden erfasst.

Es gilt ab jetzt eine allgemeine Registrierungspflicht für Verpackungen. Dies gilt auch für alle Arten von Transportverpackungen sowie Mehrwegverpackungen, Verkaufs- und Umverpackungen, die bei Gewerbekunden anfallen und Mehrwegverpackungen oder Einweggetränkepackungen, die der Pfandpflicht unterliegen.

Anders als bei der Lizenzierungspflicht (verpackte Waren, die typischerweise an private Endverbraucher und diesen gleichgestellte vertrieben werden – B2C) besteht die Registrierungspflicht nunmehr unabhängig vom Vertriebsziel (gewerbliche Endverbraucher – B2B ebenso wie B2C).

Diese Neuerungen betreffen alle Handels- und Handwerksbetriebe, die Ware verpacken, verpackte Waren verschicken oder verpackte Waren verkaufen.

Der Online-Handel eines Betriebs ist auch dann betroffen, wenn dieser ein externes Unternehmen mit der Lagerung, der versandfertigen Verpackung und der Übergabe der Ware an ein Paketdienstleistungs-Unternehmen beauftragt. In diesem Fall muss der Betrieb sich als „Hersteller“ sowohl im Verpackungsregister LUCID registrieren als auch aufgrund der Systembeteiligungspflicht lizensieren lassen.

Betreiber von elektronischen Marktplätzen dürfen den Verkauf von Waren nur dann zulassen, wenn die Anbieter über verwendete Verpackungen eine Registrierung und eine Systembeteiligung nachweisen. Dies gilt unabhängig von Menge und Angebotspalette.

LUCID – Die Registrierung im Verpackungsregister

Sie können sich mit Ihrem Unternehmen im Verpackungsregister LUCID unter Angabe der Verpackungsarten und den jeweiligen Markennamen der Verpackungen online registrieren.

Zur Erfüllung der Pflichten können Betriebe nach wie vor von der Sonderregelung Gebrauch machen und „vorbeteiligte“ Serviceverpackungen von einem Produzenten, Lieferanten oder Großhändler kaufen. „Vorbeteiligung“ bedeutet hier, dass der Produzent, Lieferant oder Großhändler die Serviceverpackungen schon vor dem Markteintritt bei einem der dualen Systeme hat lizensieren lassen. Die Nutzung vorbeteiligter Serviceverpackungen wird während der Registrierung im Verpackungsregister LUCID bereits abgefragt.

Tipp: Verlangen Sie von dem Produzenten / Lieferanten / Großhändler der Verpackungen, bei dem Sie die Verpackungen einkaufen, dass dieser die betreffenden Verpackungen bei einem dualen System anmeldet und Ihnen gegenüber darüber einen Nachweis erbringt. Damit sind die Lizenzgebühren für die spätere Entsorgung bereits entrichtet und es besteht für Sie keine weitere Anmeldungspflicht bei einem dualen System.

Der Nachweis über die Beteiligung am dualen System kann zum Beispiel auf der Rechnung für die Serviceverpackungen oder der Serviceverpackung selbst erfolgen. Ist das nicht der Fall, lassen Sie sich vom Lieferanten eine separate schriftliche Bestätigung über die Beteiligung der Verpackungen an einem dualen System ausstellen.


Weitere Artikel zum Thema

weitere aktuelle Meldungen lesen