Schleppschlauchgestänge anbauen – aber richtig!

Bei vielen Güllefässern steht die Nachrüstung mit einem Gestänge für die bodennnahe Gülleausbringung an. Der DVR Verkehrsexperte Günter Heitmann gibt Hinweise, die bei der Nachrüstung zwingend zu beachten sind.

Verkehrssicherheit: Schleppschlauchgestänge anbauen – aber richtig!

Unter anderem die maximalen Abmessungen, Stützlasten und die Kenntlichmachung müssen bei der Gestängenachrüstung eines Güllefasswagens beachtet werden.

Die Ausbringung von Gülle per Schleppschlauch ist eine gängige Lösung. Jetzt löst seit Januar 2020 u. a. diese Technik wegen verschiedener Auflagen das einfache Prallblech ab. Bei einer Nachrüstung mit dem Schleppschlauchgestänge ist eine Rücksprache mit dem Fahrzeughersteller unerlässlich, weil nur der bestätigen kann, ob der Fahrzeugrahmen und die Verbindungsstelle für ein zusätzlich mitgeführtes Anbaugerät am Starrdeichselanhänger geeignet ist. Der Hersteller könnte außerdem den Schleppschlauch mit Gestänge und die passenden Bauteile dazu liefern. Evtl. ist das Ganze auch über einen entsprechenden Zulieferer zu beziehen. Die Verbindungen zwischen Anhänger und Anbaugerät bestehen per Steck- oder Schraubanschlüsse.

Ein abnehmbares Schleppschlauchgestänge ist als Zubehör bzw. Anbaugerät anzusehen und darf gemäß den Vorgaben im Merkblatt für land- oder forstwirtschaftliche (lof) Anbaugeräte, ähnlich wie bei Traktoren, an Gülleanhängern angebaut mitgeführt werden. Damit ist erst einmal keine Änderung der Betriebserlaubnis oder Typgenehmigung einzuplanen. Auch die Konformitätserklärung des Herstellers bleibt erhalten, wenn ein Schleppschlauchgestänge mit passenden Bauteilen verwendet wird. Im § 32 StVZO wird auf zulässige Abmessungen hingewiesen. Beim nachträglichen Anbau ist je nach Ausführung des Schleppschlauchgestänges durch das zusätzliche Gewicht am jeweiligen Anhänger mit Auswirkungen zu rechnen:

■ Man sollte sich schon im Vorfeld absichern, ob ein amtlich anerkannter Sachverständiger hinzuzuziehen ist u.a. betreffend die Leergewichtsänderung wegen verbleibender Bauteile, Änderung der elektrischen Anlage oder ob die Konformitätserklärung des Herstellers infrage gestellt ist, weil möglicherweise sicherheitsrelevante Bauteile dem nicht entsprechen.

■ Die Gesamtbreite mit eingeklapptem Schleppschlauchgestänge von 3 m ist einzuhalten. Im Übrigen können lof Anhänger über Breitbereifung gemäß der § 35 Ausnahmverordnung zur StVZO auch bis zu 3 m breit sein. Das Einklappen des Schleppschlauchgestänges seitlich am Fasswagen entlang muss dann oft über den Rädern bzw. Radabdeckungen erfolgen, um die Breite bis zu 3 m einzuhalten. Für das Einzelfahrzeug ist eine Gesamtlänge mit Anbaugerät von 12 m und eine Höhe bis zu 4 m zu berücksichtigen.

■ Die elektrische Anlage darf nicht verdeckt werden. Bei Positionsänderungen der elekt-rischen Leuchten sind die Vorgaben der StVZO ab § 49a zu beachten. Zusätzlich ist bei mehr als 2,75 m Gesamtbreite eine Kenntlichmachung mit rot/weißen Warntafeln nach vorn und heckseitig erforderlich. Hier ist ein amtlich anerkannter Sachverständiger zu befragen.

■ Die zulässige Gesamtmasse beim Güllefahrzeug, bestehend aus Betriebsgewicht incl. Schleppschlauchgestänge plus Nutzmasse – in dem Fall Fassinhalt – ist einzuhalten. In der Fahrzeugkombination übernimmt der Traktor die Stützlast des Starrdeichselanhängers.

■ Das zusätzlich angebrachte Schleppschlauchgestänge verursacht eine Gewichtsverlagerung hin zum Heck des Starrdeichselanhängers. Eine ausreichende Mindeststützlast auf die Anhängekupplung des Traktors ist unbedingt notwendig. Gemäß der StVZO werden 4 % der tatsächlichen Gesamtmasse des Fasswagens verlangt. Es müssen aber permanent mindestens 50 kg vorhanden sein. Das wäre besonders bei leeren und teilgefüllten Tanks mit angebautem Schleppschlauchgestänge zu prüfen. Bei einer Probefahrt kann man sich diesbezüglich und gleichzeitig vom Zug- und Fahrverhalten der Kombination überzeugen. Dabei sollten auch unebene Straßen u. a. mit Bahnübergängen und Hanglage befahren werden.

Resümee

Die vorstehenden Angaben sind von Bedeutung. Im Zweifelsfall sollte man sich fachkundigen Rat einholen. Übrigens, andere Verkehrsteilnehmer sehen derartige Fahrzeugkombinationen, auch mit der gesetzlichen Breite bis zu 3 m und 4 m Höhe, beim Begegnungsverkehr schon als entgegenkommende Großfahrzeuge an. Die Beleuchtung und Kenntlichmachung, sinnvoll ist auch die Benutzung einer gelben Rundumleuchte, müssen gut sichtbar angeordnet sein. Insbesondere beim Queren von oder Einfahren in Straßen in der Dunkelheit werden Fahrzeuge mit zusätzlichen seitlich angebrachten retroreflektierenden Seitenmarkierungen von anderen Verkehrsteilnehmer deutlicher wahrgenommen.


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