Achtung 31. Dezember! Jetzt noch schnell handeln!

Rechtsanwältin Dagmar Laubscher-Tietze zeigt auf, was bei Forderungen zu beachten ist

Verjährung: Achtung 31. Dezember! Jetzt noch schnell handeln!

Im täglichen Geschäftsverkehr werden eine Vielzahl von Verträgen abgeschlossen. Aus diesen Verträgen entstehen Verpflichtungen wie zum Beispiel die Bezahlung des Kaufpreises, des Werklohns oder der Mietzinsforderung. Der Geltendmachung solcher Ansprüche ist eine zeitliche Grenze gesetzt. Die regelmäßige gesetzliche Verjährungsfrist hierfür beträgt drei Jahre und endet am 31. Dezember, wenn nicht sogar kürzere Verjährungsfristen, beispielsweise aus Gewährleistung, beim Kauf greifen, die zudem unterjährig enden können. Wichtiger Stichtag, den daher auch Unternehmer, Händler und Hersteller im Auge behalten sollten, ist jedes Jahr zumindest auch der 31. Dezember.

Was tun, wenn Ansprüche zu verjähren drohen?

Vielerorts wird die Meinung vertreten, dass der Eintritt der Verjährung durch schriftliche Mahnungen oder ein schriftliches Mahnverfahren verhindert werden kann. Doch Vorsicht! Dies ist nicht richtig. Fristverlängerungen können nur unter bestimmten Voraussetzungen erreicht werden. Geeignete Maßnahmen können die Erwirkung der Hemmung oder Unterbrechung der Verjährungsfrist sein.

Hemmung der Verjährung bedeutet, dass mit Eintritt des Hemmungsgrundes die Verjährung zum Stillstand kommt. Nach Wegfall des Hemmungsgrunds läuft die Frist dann weiter. Die Dauer der Hemmung wird also der Verjährungsfrist hinzugerechnet.

Beispielsweise ist eine Verjährung gehemmt, wenn zwischen Schuldner und Gläubiger Verhandlungen bezüglich der Forderung und den ihr zu Grunde liegenden Umständen geführt werden. Zu beachten ist dabei, dass der Gläubiger für das Vorliegen einer Hemmung beweispflichtig ist. Die Verjährung wird auch gehemmt bei Rechtsverfolgungsmaßnahmen wie einem gerichtlichen Mahnverfahren mit Mahnbescheid oder einer Klageerhebung. Gelingt es dabei, ein Urteil gegen den Schuldner zu erwirken, gilt für die festgestellten Ansprüche aus rechtskräftigen Urteilen und Vollstreckungsbescheiden eine lange Verjährungszeit von 30 Jahren (§ 197 BGB) und beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung.

Liegt ein außergerichtliches Anerkenntnis des Schuldners vor, sollten Unternehmer, Händler und Hersteller beachten, dass auch dieses nicht zeitlich unbegrenzt gilt, sondern ebenfalls der Verjährung unterliegt. Die Verjährung beginnt lediglich mit dem Tag des Anerkenntnisses neu.

Vorsicht sollte insbesondere auch gelten bei einer bloßen Teilzahlung einer offenen Forderung. Denn eine Teilzahlung bedeutet nicht zwingend, dass der Schuldner auch die Gesamtforderung anerkennt. Wird die Restforderung vom Schuldner bestritten, beginnt für diese die Verjährung nicht neu, sondern es bleibt bei der bisherigen Verjährungszeit für diese, so dass die nichtgezahlte Teilzahlung sogar vor der anerkannten Forderung verjähren kann. Daher sollte man bei Teilzahlungen schriftlich den Schuldner um Klarstellung bitten, dass der Gesamtbetrag der Forderung anerkannt wird.

Last but not least könnte ein Unternehmer mit seinem Schuldner auch eine schriftliche Vereinbarung treffen, dass die Verjährungsfrist verlängert wird. Denkbar wäre auch, vom Schuldner eine möglichst schriftliche Erklärung einzuholen, dass dieser auf die „Einrede der Verjährung“ verzichtet.

 


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