Bundesweite 3G-Pflicht und Homeoffice

Bundesrat stimmt aktuellem Infektionsschutzgesetz zu. Besonders in der Arbeitswelt sind massive Verschärfungen vorgesehen.

Update Corona-Arbeitswelt: Bundesweite 3G-Pflicht und Homeoffice

Der Bundesrat hat am 19. November dem neuen Infektionsschutzgesetz zugestimmt. Damit kommen viele neue Maßnahmen auf die Arbeitswelt zu.

Erstmals greift bundesweit eine 3G-Pflicht am Arbeitsplatz. Arbeitgeber und Beschäftigte dürfen Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Mitarbeitern nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie geimpft, genesen oder negativ getestete Personen sind. Geimpfte und Genesene müssen das mit entsprechenden Dokumenten belegen. Das kann der Impfpass sein, das Impfzertifikat über eine App oder ein Genesenennachweis.

Arbeitgeber müssen die Abfrage dokumentieren. Da es Arbeitgebern bislang nur eingeschränkt möglich war, den Corona-Impfstatus abzufragen, ist für diese nun ein Auskunfts- und Kontrollrecht vorgesehen. Berücksichtigt werden sollte jedoch, dass die Daten nur sehr kurz und zu keinem anderen Zweck gespeichert werden dürfen.

Die Arbeitgeber müssen mindestens zweimal pro Woche eine kostenlose Testmöglichkeit anbieten. Ungeimpfte und ungenesene Beschäftigte, die nicht von zu Hause arbeiten können oder wollen, sollen dem Arbeitgeber alle 24 Stunden ein negatives Schnelltest-ergebnis vorlegen. Bei der 3G-Regelung am Arbeitsplatz gilt, dass ein PCR- statt einem Schnelltest auch 48 Stunden alt sein darf, da PCR-Tests wegen der viel längeren Dauer bis zum Ergebnis sonst nicht als Nachweise genutzt werden können. Kontrollieren Arbeitgeber den Status ihrer Beschäftigten nicht, droht diesen ein Bußgeld. Kommen Mitarbeiter ihrer Test- und/oder Nachweispflicht nicht nach, drohen auch diesen Konsequenzen. Weil eine Nachweis-Weigerung als Pflichtverstoß gewertet werden könnte, ist es vorstellbar, dass Beschäftigte abgemahnt werden. Im Wiederholungsfall kann sogar die Kündigung drohen.

Wenn sich Beschäftigte der 3G-Regel entziehen, muss der Arbeitgeber versuchen, ein Arbeiten ohne direkten Kontakt zu anderen Mitarbeitern zu ermöglichen. Ist das nicht möglich, droht den Mitarbeitern dann die Freistellung mit Lohnverlust für jene Zeit.

Homeoffice – Option, um die Kontaktanzahl zu reduzieren

Wenn keine zwingenden Gründe entgegenstehen, sollen Arbeitgeber im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten ihren Beschäftigten Arbeit im Homeoffice anbieten, um die Zahl der Kontakte zu reduzieren. Zwingende Gründe, die gegen eine Homeoffice-Regelung sprechen könnten, liegen vor, wenn die Betriebsabläufe sonst erheblich eingeschränkt würden oder gar nicht aufrechterhalten werden könnten, wie etwa Kundendienste und Serviceleistungen bei erforderlichen Kunden- und Mitarbeiterkontakten (beispielsweise bei Reparatur- und Wartungsaufgaben).

Mitarbeiter wiederum müssen das Angebot eines Homeoffice-Arbeitsplatzes annehmen, wenn dem keine Gründe entgegenstehen. Die bundesweiten Maßnahmen sollen bis zum 19. März 2022 gelten. Hinzu kommt eine einmalige Verlängerungsmöglichkeit um maximal drei Monate.

Rechtsanwältin Dagmar Laubscher-Tietze
Kanzlei Laubscher-Tietze
D-64673 Zwingenberg
Edagmar.laubscher @ kanzlei-laubscher.de


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