Was gilt bei ungeimpften Mitarbeitern?

Der Mitarbeiter hat grundsätzlich keine Auskunftspflicht über seinen Impfstatus. Was der Arbeitgeber im Umgang mit ge- und ungeimpften Mitarbeitern beachten muss, erläutert Rechtsanwältin Dagmar Laubscher-Titze.

Umgang mit Corona: Was gilt bei ungeimpften Mitarbeitern?

Die einzuhaltenden Regeln des Arbeitsschutzes gelten unabhängig davon, ob die Mitarbeiter geimpft sind oder nicht.

Die Corona-Impf-Verordnung regelt das Recht auf eine Impfung gegen das Coronavirus. Eine Verpflichtung zur Impfung gibt es darin nicht.

Allerdings gibt es mittlerweile in einigen Bundesländern Rechtsverordnungen, die es Betrieben ermöglichen, eine 2-G-Option einzuführen. Auch Beschäftigte, die mit Kunden arbeiten, sollen nach den Regelungen der Länder hiervon erfasst werden.

Ob, inwiefern und wie lange Regelungen im Landmaschinenbau und bei Landmaschinenhändlern wirksam umgesetzt werden können, ist im Einzelfall zu berücksichtigen. Hilfreich ist es dabei, die Grundzüge des Arbeitsrechts zu kennen und die aktuelle Rechtsprechung zu beobachten:

Im Landmaschinen-Handel gibt es keine gesetzliche Impfpflicht gegen Corona. Ein Landmaschinenhändler kann daher eine Impfung von seinen Mitarbeitern nicht verlangen. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Freiwilligkeit im Infektionsschutzgesetz (§ 23a IfSG).

Darüber hinaus ist es dem Landmaschinenhändler auch nach dem arbeitsrechtlichen Maßregelungsverbot gemäß § 612 a BGB verboten, Mitarbeiter zu benachteiligen oder zu diskriminieren, wenn diese ihren Anspruch auf Impfung nicht wahrnehmen wollen.

Der Impfstatus seines Mitarbeiters geht den Landmaschinenhändler grundsätzlich auch nichts an. Für Beschäftigte im Landmaschinenbau gilt daher: Die Auskunft über eine Corona-Impfung schulden sie ihrem Arbeitgeber in der Regel nicht.

Zwar ist am 10. September 2021 eine neue Auskunftspflicht bezüglich des Impf- oder Genesenen-Status für Beschäftigte in bestimmten Branchen eingeführt worden (§ 36 Abs. 3 IfSG). Für Landmaschinenhändler gilt dies bislang nicht. Das Gesetz regelt darüber hinaus auch lediglich, dass der Arbeitgeber die Auskunft nur für die Dauer der epidemischen Lage von nationaler Tragweite verlangen kann (aktuell bis 24. November 2021).

Also – alle Rechte auch für Ungeimpfte?

Zwar gibt es derzeit keine Verpflichtung zur Corona-Impfung im Landmaschinenhandel, jedoch können Ungeimpfte im Fall einer Quarantäne erheblichen finanziellen Problemen ausgesetzt sein:

Beschäftigte, die durch Quarantäne einen Verdienstausfall erleiden, haben zwar grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigung ihres Verdienstausfalls durch den Staat nach § 56 Abs. 1 IfSG. Dieses Recht entfällt jedoch, wenn die Quarantäneanordnung durch die Inanspruchnahme einer Schutzimpfung, die öffentlich empfohlen wurde, vermeidbar gewesen wäre (§ 56 Abs. 1 S. 4 IfSG). Sofern ein Mitarbeiter daher nicht die Möglichkeit hat, in Quarantäne im Homeoffice zu arbeiten und so seinen Lohnanspruch zu erhalten, läuft dieser als Ungeimpfter in der Quarantäne Gefahr, ohne finanzielle Absicherung dazustehen.

Verpflichtungen der Landmaschinenhändler als Arbeitgeber

Auch unabhängig von Corona ist ein Landmaschinenhändler als Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, um die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten. Allerdings treffen den Landmaschinenhändler nunmehr zusätzliche/ erhöhte Präventionspflichten.

Dazu gehören Hygiene- und Abstandsregeln, Tragen von Masken und sonstigen Arbeitsschutzmaßnahmen. Dabei sind technische Maßnahmen vor organisatorischen Maßnahmen angesiedelt und diese vorrangig vor personenbezogenen Maßnahmen. Die einzuhaltenden Regeln des Arbeitsschutzes gelten für alle Mitarbeiter unabhängig davon, ob sie geimpft sind oder nicht.

So hat der Hersteller von Landmaschinen – zum Beispiel bei der Fertigung – entsprechende Vorkehrungen (zum Beispiel Abstand, Maskenpflicht) zu treffen, wenn dabei seine Mitarbeiter nebeneinander stehen.

Corona-Testpflicht im Landmaschinenhandel?

Seit dem 22. April 2021 ist geregelt, dass der Arbeitgeber Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal pro Woche einen Test anzubieten hat. Somit besteht eine generelle rechtliche Verpflichtung.

Doch was gilt, wenn der Mitarbeiter sich nicht testen lassen will?

Jeder Test auf eine Infektion ist – wie auch eine Impfung – grundsätzlich ein Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit. Die Corona-Arbeitsschutzverordnung sieht keine Verpflichtung der Beschäftigten vor, sich testen zu lassen. Fehlt eine Rechtsgrundlage im Landesrecht, können Mitarbeiter durch Arbeitgeber nicht einseitig zu einer Testung verpflichtet werden.

Regelmäßig ist im Landmaschinenhandel erforderlich, dass Mitarbeiter Kundenkontakt haben und auch zur Einweisung von Maschinen direkt beim Kunden erscheinen müssen.

Aufgrund der Corona-Pandemie erteilen viele Landmaschinenhändler ihren Servicetechnikern die Anweisung, bei der Arbeit beim Kunden eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Das Arbeitsgericht Köln hatte jüngst über eine Kündigung eines Mitarbeiters zu entscheiden, der sich weigerte, beim Kunden eine Maske zu tragen und seinem Arbeitgeber mit dem Betreff „Rotzlappenbefreiung“ ein Attest per E-Mail vorlegte.

Der Arbeitgeber erachtete das Attest als zu pauschal und bot seinem Mitarbeiter einen Termin bei einem Betriebsarzt an. Gleichzeitig forderte er seinen Mitarbeiter auf, Maske zu tragen und die Arbeit aufzunehmen. Der Mitarbeiter nahm jedoch keines der Angebote an und verweigerte weiterhin die Arbeit mit der Maske unter Hinweis darauf, er sein ein freier Mensch. Letztendlich kündigte der Arbeitgeber und bekam vom Arbeitsgericht Recht:

Auch das Gericht hielt das Attest für nicht ausreichend. Dieses hätte konkrete und nachvollziehbare Angaben darüber enthalten müssen, warum genau eine Befreiung von der Maskenpflicht aus gesundheitlichen Gründen geboten ist. Andernfalls bestünde die Gefahr eines Gefälligkeitsattests. Ein formularmäßiges Attest, ohne Begründung, warum das Tragen einer Maske nicht möglich oder zumutbar sein soll, ist nicht hinreichend aussagekräftig und reiche nicht für die Befreiung von der Maskenpflicht aus. Gesundheitliche Gründe, die eine Befreiung von der Maskenpflicht rechtfertigen, seien daher ausreichend darzulegen.

Nach Auffassung des Gerichts hat der Servicemitarbeiter mit seiner beharrlichen Verweigerung, bei der Ausübung seiner Tätigkeit beim Kunden eine Maske zu tragen, auch gegen seine arbeitsvertragliche Verpflich- tung verstoßen. Die Risiken für eine Ansteckung beim Nicht-Tragen einer Maske erachtete das Gericht im Januar 2021 dabei als sehr hoch.

Hinzu kommt, dass ein Arbeitgeber gemäß § 618 Abs. 1 BGB auch seinen Fürsorgepflichten gegenüber allen Mitarbeitern genügen muss. Er hat sicherzustellen, dass Mitarbeiter gegen Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt sind. Entsprechende Pflichten des Arbeitgebers ergeben sich aus § 3 Absatz 1 S.1 ArbSchG. Nach dieser Vorschrift muss ein Landmaschinenhändler unter Berücksichtigung der Umstände, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes treffen.

Und auch die Mitarbeiter sind zu Rücksichtnahme im Arbeitsverhältnis gem. § 241 Absatz 2 BGB verpflichtet.

Ob an einem Arbeitsplatz beziehungsweise im Betrieb eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden muss, entscheidet der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts nach billigem Ermessen, aber auch unter Berücksichtigung der Umstände, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen, und im Rahmen der ihm obliegenden Fürsorgepflicht.

Der Schutz der Gemeinschaft geht dem Schutz des Einzelnen in der Regel dabei vor. Demnach darf ein Landmaschinenhändler zum Schutz seiner Kunden und zum Schutz seiner übrigen Mitarbeiter eine Maskenpflicht anordnen, wenn dies aufgrund der aktuellen Gefährdungslage erforderlich erscheint. Denn das Tragen von Masken dient nicht nur dem eigenen, sondern auch dem Fremdschutz. Auch wenn die Impfung die Gefahr einer Ansteckung deutlich senkt, besteht auch immer die Möglichkeit, das Virus zu übertragen.

(ArbG Köln 17.6.2021, 12 Ca 450/21, Arb G Offenbach (2.2021- 4 Ga 1/21; LAG Köln 14.4.2021, 2 Sa SaGa 1/21) (ArbG Köln 17.6.2021, 12 Ca 450/21).

Umgang mit Corona: Was gilt bei ungeimpften Mitarbeitern?

Rechtsanwältin Dagmar Laubscher-Tietze
Kanzlei Laubscher-Tietze
D-64673 Zwingenberg
dagmar.laubscher @ kanzlei-laubscher.de


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