Ab 1. Mai Förderung für Präventionsprodukte

Ab dem 1. Mai 2019 fördert die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) wieder die Anschaffung bestimmter Präventionsprodukte. 382.000 Euro stehen hierfür insgesamt zur Verfügung.

Alle Mitgliedsunternehmen der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind antragsberechtigt und sollen so motiviert werden, in Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zu investieren.

Anträge werden berücksichtigt, wenn sie ab dem 1. Mai gestellt werden. Ab diesem Datum ist auch das Antragsformular auf der Internetseite www.svlfg.de abrufbar. Sobald die SVLFG die Förderung zugesagt hat, kann das Produkt gekauft werden. Die Rechnung ist in Kopie bis spätestens 31. Oktober 2019 an die SVLFG zu senden. Der Betrag wird dann überwiesen. Die Fördergelder werden nach der Reihenfolge der Antragseingänge vergeben. Die Aktion endet, wenn die Gesamtfördersumme ausgeschüttet ist, spätestens am 31. Oktober 2019.

Anträge können ausschließlich für Produkte gestellt werden, die ab 1. Mai gekauft werden oder wurden. Die Produkte müssen neu sein (keine Gebrauchtwaren) und den technischen Anforderungen entsprechen. Diese sind für jedes Produkt im Internet nachzulesen unter www.svlfg.de > Prävention > Fachinformationen A-Z > P > Präventionsanreize.

Jeder Betrieb kann maximal einmal in einem Kalenderjahr ein Produkt fördern lassen. Eine Maßnahme wird mit 50 % des Anschaffungspreises gefördert, maximal bis zu der in der Liste genannten Maximalförderung. Ein Rechtsanspruch auf die Prämie besteht nicht.

SVLFG: Ab 1. Mai Förderung für Präventionsprodukte

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