Vorsicht mit Seitenabstand und Geschwindigkeit

Der DVR Verkehrsexperte Günter Heitmann erläutert Neues zur Straßenverkehrsordnung in 2020 mit land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugen. Auch wenn der neue Bußgeldkatalog aktuell in der Diskussion ist, er ist bereits gültig!

Straßenverkehr: Vorsicht mit Seitenabstand und Geschwindigkeit

Ein Pkw parkt am Fahrbahnrand des Wirtschaftswegs. Mit relativ breiten lof Fahrzeugen wird eine Vorbeifahrt erschwert werden. Die Widmung auf dem Verkehrsschild mit dem Zusatzschild „Lof Verkehr frei“ beschränkt das Ganze auf diese Zwecke.

Straßenverkehr: Vorsicht mit Seitenabstand und Geschwindigkeit

Der geforderte Seitenabstand zum Radfahrer von mindestens zwei Metern, bei der Vorbeifahrt mit lof Fahrzeugen und deren Breiten von meistens bis zu drei Metern, ist auf Wirtschaftswegen meistens nur durch Ausweichen unter beiderseitiger Rücksichtnahme möglich.

Seit dem 28. April 2020 berücksichtigt die neue Straßenverkehrsordnung (StVO) insbesondere auch schwächere Verkehrsteilnehmer. Der Seitenabstand beim Überholen beispielsweise von Radfahrern soll innerorts künftig mindestens 1,5 und außerorts 2 Meter betragen. Bisher galt gemäß der StVO lediglich ein „ausreichender Seitenabstand“. Zur Problematik: Land- oder forstwirtschaftliche (lof) Fahrzeuge sind gemäß der Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVZO) oft bis zu 3 m breit. Damit wird die Vorbeifahrt oder das Überholen auf relativ schmalen Straßen, so auch auf Wirtschaftswegen, erschwert. Beim Begegnungsverkehr – möglicherweise sieht man den Gegenverkehr schon aus der Entfernung – kann der Fahrzeugführer mit seiner lof Fahrzeugkombination nur durch eine zufällig vorhandene breitere Feldeinfahrt rechtzeitig ausweichen. Der Verkehrsteilnehmer mit dem Fahrrad sieht evtl. auch wie die Vorbeifahrt ermöglicht werden kann. Für den entgegenkommenden Pkw käme eine zufällig vorhandene Feldeinfahrt auch als Ausweichplatz infrage. Auch mögliches Rückwärtsfahren geht mit dem Pkw im Gegensatz zur lof Fahrzeugkombination etwas einfacher von statten. Hier ist die gegenseitige Rücksichtnahme gefragt und nicht der Gedankengang „der Stärkere hat Vorfahrt“, sondern besser „gegenseitig eine Lösung signalisieren“. Das kommt an! Diese StVO Neuerung mit dem erforderlichen Seitenabstand wird künftig wohl häufiger noch Diskussionen nach sich ziehen. Man sollte diesbezüglich beiderseits schon mal gängige Lösungen suchen.

Alle konventionell angetriebenen Fahrzeuge über 3,5 t Gesamtmasse, zum Beispiel auch lof Fahrzeuge wie Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder Lkw, die innerorts rechts abbiegen, dürfen künftig auf Straßen, wo mit Rad- oder Fußgängerverkehr gerechnet werden muss, nur noch Schrittgeschwindigkeit fahren.

Lieber nicht zu schnell

Raser haben mit höheren Bußgeldmaßnahmen zu rechnen. In Wohngebieten mit 30 km/h Begrenzung könnten dann auch lof Zugmaschinen mit 40 bis 60 km/h Höchstgeschwindigkeit entsprechend auffallen.

Übrigens, die Verwendung von Blitzer-Apps auf Smartphones ist verboten. Was bisher eine juristische Grauzone war, soll in der neuen Straßenverkehrsordnung eindeutig geregelt werden.

Resümee:

Mit der neuen StVO und dem angepassten Bußgeldkatalog sollten sich auch Fahrer von lof Fahrzeugen befassen. Der erforderliche Seitenabstand, besonders auch auf Wirtschaftswegen, zieht sicherlich neue Herausforderungen nach sich. Eine Überschreitung von Begrenzungen der Höchstgeschwindigkeit kann auch mit klassischen lof Fahrzeugen schnell erreicht sein.

Straßenverkehr: Vorsicht mit Seitenabstand und Geschwindigkeit

Weitere Artikel zum Thema

weitere aktuelle Meldungen lesen