Seit dem 28. April 2020 berücksichtigt die neue Straßenverkehrsordnung (StVO) insbesondere auch schwächere Verkehrsteilnehmer. Der Seitenabstand beim Überholen beispielsweise von Radfahrern soll innerorts künftig mindestens 1,5 und außerorts 2 Meter betragen. Bisher galt gemäß der StVO lediglich ein „ausreichender Seitenabstand“. Zur Problematik: Land- oder forstwirtschaftliche (lof) Fahrzeuge sind gemäß der Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVZO) oft bis zu 3 m breit. Damit wird die Vorbeifahrt oder das Überholen auf relativ schmalen Straßen, so auch auf Wirtschaftswegen, erschwert. Beim Begegnungsverkehr – möglicherweise sieht man den Gegenverkehr schon aus der Entfernung – kann der Fahrzeugführer mit seiner lof Fahrzeugkombination nur durch eine zufällig vorhandene breitere Feldeinfahrt rechtzeitig ausweichen. Der Verkehrsteilnehmer mit dem Fahrrad sieht evtl. auch wie die Vorbeifahrt ermöglicht werden kann. Für den entgegenkommenden Pkw käme eine zufällig vorhandene Feldeinfahrt auch als Ausweichplatz infrage. Auch mögliches Rückwärtsfahren geht mit dem Pkw im Gegensatz zur lof Fahrzeugkombination etwas einfacher von statten. Hier ist die gegenseitige Rücksichtnahme gefragt und nicht der Gedankengang „der Stärkere hat Vorfahrt“, sondern besser „gegenseitig eine Lösung signalisieren“. Das kommt an! Diese StVO Neuerung mit dem erforderlichen Seitenabstand wird künftig wohl häufiger noch Diskussionen nach sich ziehen. Man sollte diesbezüglich beiderseits schon mal gängige Lösungen suchen.
Alle konventionell angetriebenen Fahrzeuge über 3,5 t Gesamtmasse, zum Beispiel auch lof Fahrzeuge wie Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder Lkw, die innerorts rechts abbiegen, dürfen künftig auf Straßen, wo mit Rad- oder Fußgängerverkehr gerechnet werden muss, nur noch Schrittgeschwindigkeit fahren.
Lieber nicht zu schnell
Raser haben mit höheren Bußgeldmaßnahmen zu rechnen. In Wohngebieten mit 30 km/h Begrenzung könnten dann auch lof Zugmaschinen mit 40 bis 60 km/h Höchstgeschwindigkeit entsprechend auffallen.
Übrigens, die Verwendung von Blitzer-Apps auf Smartphones ist verboten. Was bisher eine juristische Grauzone war, soll in der neuen Straßenverkehrsordnung eindeutig geregelt werden.
Resümee:
Mit der neuen StVO und dem angepassten Bußgeldkatalog sollten sich auch Fahrer von lof Fahrzeugen befassen. Der erforderliche Seitenabstand, besonders auch auf Wirtschaftswegen, zieht sicherlich neue Herausforderungen nach sich. Eine Überschreitung von Begrenzungen der Höchstgeschwindigkeit kann auch mit klassischen lof Fahrzeugen schnell erreicht sein.