Vier Prozent – Verpflichtung wird 2023 ausgesetzt

Bundesrat stimmt der GAP-Ausnahmen-Verordnung zu – Minister Özdemir: Ausnahmeregelung gilt nur für das Jahr 2023 – Benachteiligung bestimmter Betriebe mit Altbrachen bleibt

Stilllegung und Fruchtwechsel: Vier Prozent – Verpflichtung wird 2023 ausgesetzt

Sogenannte Artenvielfaltsflächen die bereits seit 2021 brach liegen, dürfen nicht bewirtschaftet werden.

Im Antragsjahr 2023 gelten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) Ausnahmeregelungen für die Verpflichtungen zum Fruchtwechsel und zur Bereitstellung von vier Prozent Ackerbrachen und Landschaftselementen. Der Bundesrat hat am 16. September die vom Bundeslandwirtschaftsministerium vorgelegte GAP-Ausnahmen-Verordnung unverändert angenommen. Nicht mehr korrigiert wurde erwartungsgemäß die im Vorfeld kritisierte Benachteiligung von Betrieben mit Bracheflächen in den Jahren 2021 und 2022, die auf Basis des geltenden Rechts betreffende Flächen seit dem 1. August wieder in Nutzung genommen haben. In einer Entschließung fordert der Bundesrat, beim Vollzug Bagatellregelungen zuzulassen.

Bundeslandwirtschaftsminister Cem Özdemir wies in einer Pressemitteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Ausnahmeregeln nur für 2023 gelten. Das entspreche einem Beschluss der Agrarministerkonferenz (AMK).

Verunsicherung bei den Betrieben

Mit der Verordnung wird die an sich verpflichtende vierprozentige Stilllegung von Ackerflächen 2023 ausgesetzt. Zulässig ist der Anbau von Getreide, nicht jedoch von Mais, ferner von Sonnenblumen und Hülsenfrüchten außer Soja, und zwar nur auf Flächen, die nicht bereits brachliegen. Artenvielfaltsflächen, die schon seit 2021 etabliert sind, dürfen grundsätzlich nicht bewirtschaftet werden. Zudem müssen wertvolle Landschaftselemente wie Hecken, Sträucher und Feldgehölze erhalten bleiben.

Mit der Aussetzung der Fruchtwechselregelung wird beispielsweise der Anbau von Weizen nach Weizen ermöglicht. Auf Unklarheiten in den Regelungen hatte der Deutsche Bauernverband (DBV) im Vorfeld der Bundesratssitzung hingewiesen.

Ein fatales Signal

„Bund und Länder müssen dringend praktische Fragen zur Umsetzung der Ausnahmen kommunizieren und klären, um die Verunsicherung bei den Landwirten aufzulösen“, erklärte der stellvertretende DBV-Generalsekretär Udo Hemmerling gegenüber dem Pressedienst Agra-Europe.

Verärgert zeigt sich Hemmerling über die mit der Verordnung einhergehende Benachteiligung von Betrieben mit Bracheflächen in 2021 und 2022, die auf Basis des geltenden Rechts betreffende Flächen seit 1. August wieder in Nutzung genommen haben. Laut Hemmerling sollen solche Betriebe 2023 nicht vollumfänglich von den ausnahmsweise gewährten Anrechnungsmöglichkeiten von Getreide, Sonnenblumen und Leguminosen Gebrauch machen können. Er kritisierte die fehlende Bereitschaft der Länder, diesen Konstruktionsfehler in der Verordnung zu korrigieren.


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