Stilllegung und Fruchtwechsel:
Vier Prozent – Verpflichtung wird 2023 ausgesetzt
Bundesrat stimmt der GAP-Ausnahmen-Verordnung zu – Minister Özdemir: Ausnahmeregelung gilt nur für das Jahr 2023 – Benachteiligung bestimmter Betriebe mit Altbrachen bleibt

© Adobe Stock / Jürgen Krüger
Sogenannte Artenvielfaltsflächen die bereits seit 2021 brach liegen, dürfen nicht bewirtschaftet werden.
Im Antragsjahr 2023 gelten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) Ausnahmeregelungen für die Verpflichtungen zum Fruchtwechsel und zur Bereitstellung von vier Prozent Ackerbrachen und Landschaftselementen. Der Bundesrat hat am 16. September die ...
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