Noch ordnungsgemäß

Kleinere Mängel bei Führung eines Fahrtenbuches

Kleine Mängel und Ungenauigkeiten führen nicht automatisch zur Nichtanerkennung des Fahrtenbuches bei einem auch privat genutzten Firmenwagen.

Im Urteilsfall kritisierte das Finanzamt, dass im Fahrtenbuch unter anderem keine Tankstopps oder Umwegfahrten aufgezeichnet wurden. Des Weiteren wurden fehlende Ortsangaben bei Hotelübernachtungen, die Verwendung von Abkürzungen für Orte und Kunden sowie Abweichungen zwischen den Kilometerangaben im Fahrtenbuch und laut Routenplaner bemängelt.

Trotz dieser Mängel sah das angerufene Finanzgericht das Fahrtenbuch noch als ordnungsgemäß an. Entscheidend sei, dass trotz der Mängel noch eine hinreichende Gewähr für die Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit der Angaben bestehe und somit die Ermittlung des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung möglich sei. Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16. Juni 2021, Aktenzeichen 9 K 276/19.


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