Nicht nur das Fahrtenbuch zählt

Nachweis der fast ausschließlich betrieblichen Nutzung

Sowohl bei der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags als auch bei der Sonderabschreibung nach Paragraph 7g EStG ist eine betriebliche Nutzung von mindestens 90 Prozent erforderlich. Steuerzahler können die Anteile der betrieblichen und der privaten Nutzung eines Pkw, für den sie den Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibung in Anspruch genommen haben, nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, sondern auch durch andere Beweismittel nachweisen. Im Urteilsfall war umstritten, wie der Nachweis für die fast ausschließliche betriebliche Nutzung eines Pkw zu führen ist. Das Finanzamt hatte einem Steuerzahler die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbetrag sowie Sonderabschreibung wegen nicht ordnungsgemäß geführter Fahrtenbücher versagt. Das angerufene Finanzgericht gab der Finanzverwaltung Recht, während im Revisionsverfahren der Bundesfinanzhof sich auf die Seite des klagenden Steuerzahlers stellte. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist der Nachweis der fast auschließlichen Nutzung eines Pkw nicht auf ordnungsgemäße Fahrtenbücher beschränkt. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. Juli 2020, Aktenzeichen III R 62/19.


Weitere Artikel zum Thema

weitere aktuelle Meldungen lesen