Aufgepasst beim Kurzarbeitergeld – Etwaige Nachzahlungen sollten einkalkuliert werden

Kurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei, erhöht aber den Prozentsatz der steuerpflichtigen Einkünfte

Grundsätzlich sind Lohnersatzleistungen wie das Kurzarbeitergeld steuerfrei. Es wird aber zur Ermittlung des persönlichen Steuersatzes einbezogen. Deshalb kann es am Jahresende zu einer unerwarteten Steuernachzahlung führen. Bei der Ermittlung der Einkommensteuer geht das Finanzamt folgendermaßen vor: Das normal zu versteuernde Einkommen und das dem sogenannten Progressionsvorbehalt unterliegende Kurzarbeitergeld werden addiert. Aus dieser Summe ergibt sich der nach der Einkommensteuertabelle geltende Steuersatz. Dieser wird dann nur auf die Einkünfte des normal zu versteuernden Einkommens gerechnet – nicht auf das Kurzarbeitergeld. Weil die Tabelle progressiv aufgebaut ist, führt dies zu einer höheren Steuer (s. Beispielrechnung). Bei Ehepartnern empfiehlt sich eine getrennte Veranlagung durchzuführen, wenn ein Ehepartner Kurzarbeitsgeld erhalten hat. Dadurch wird der Ehepartner mit regulär zu versteuerndem Einkommen nicht mit dem Kurzarbeitergeld belastet, das dem Progressionsvorbehalt unterliegt.

Beispielrechnung:

Ein Arbeitnehmer erhält 20.000 Euro reguläres Jahreseinkommen und 10.000 Euro Kurzarbeitergeld. Für das normale Einkommen gilt ein Steuersatz von 11,73 % und der Arbeitnehmer müsste 2.346 Euro Steuern (ohne Kurzarbeitergeld) bezahlen. Die 10.000 Euro Kurzarbeitergeld werden vom Finanzamt aber zu dem Gesamteinkommen addiert: 30.000 Euro Jahresgehalt führt zu einem Steuersatz von 17,29 %.

Der neue Steuersatz von 17,29 % wird dann auf das reguläre Einkommen von 20.000 Euro angewendet. Die Steuerzahlung liegt nun bei 3.458 Euro und erhöht sich dadurch um 1.112 Euro.

Im Internet finden sich viele hilfreiche Rechner, in denen eigene Angaben angepasst und somit eventuelle Nachbelastungen bereits vorab ausgerechnet werden können.


Weitere Artikel zum Thema

weitere aktuelle Meldungen lesen