Progression wird abgemildert

Dreijährige Gewinnglättung wird wirksam – Rückwirkend bis 2016 anwendbar

Die bereits 2016 im Rahmen des damaligen Hilfspakets beschlossene dreijährige steuerliche Gewinnglättung wird nach der erfolgten beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission jetzt wirksam. Mit dem am 7. November im Bundestag beschlossenen „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ wurde die Regelung zur „Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft“ in das Einkommensteuergesetz aufgenommen.

Anstelle der Bemessung der Einkommensteuer des aktuellen Steuerjahres wird künftig ein glättender dreijähriger Durchschnittsgewinn herangezogen. Auf Antrag des Steuerpflichtigen wird die Neuregelung rückwirkend ab 2016 anwendbar. Sie ist bis zum Jahr 2022 befristet. Der Berichterstatter der CDU/CSU-Bundestagsfraktion für Steuern und Finanzen im Ernährungsausschuss, Hans-Jürgen Thies, begrüßte die Gesetzänderung. Hierdurch bestehe für land- und forstwirtschaftliche Betriebe die Möglichkeit, die Steuerprogression bei schwankenden Gewinnen abzumildern.

Entgegen der von vielen Seiten geforderten Risikoausgleichsrücklage hat die Gewinnglättung dem CDU-Politiker zufolge den Vorteil, dass keine Kapitalrücklage gebildet werden muss und sich diese somit positiv auf die Liquidität auswirkt, erläuterte Thies. Die Effekte der Tarifermäßigung müssten nun genau beobachtet und bewertet werden. Auf dieser Grundlage werde man entscheiden müssen, ob eine Entfristung in Zukunft sinnvoll erscheint“.


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