Werbung auf Firmenfahrzeugen

Sollte beispielsweise bei einer Betriebsprüfung die Frage auftauchen, ob Aufwendungen für Werbung auf den Firmenfahrzeugen sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig sind oder ob sie zusammen mit den Fahrzeugen abgeschrieben werden müssen, sollte man auf die sofortige Abzugsfähigkeit bestehen. Entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung ist, ob es sich bei diesen Werbeaufwendungen um Anschaffungsnebenkosten handelt. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn die Aufwendungen notwendig sind, um das angeschaffte Wirtschaftsgut in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Da sich Firmenfahrzeuge aber auch ohne Werbeaufschriften in einem betriebsbereiten Zustand befinden, sind die Aufwendungen für die Werbung sofort abzugsfähig.

Urteil des Finanzgerichts München, Aktenzeichen 1K 5521/01


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