Pauschalierer profitieren von Corona-Steuerhilfen

Befristete Senkung der Mehrwertsteuer – Wiedereinführung einer degressiven Abschreibung – Verlängerung der Reinvestitionsfrist – Pauschaler vorläufiger Verlustrücktrag für 2020

Steuern: Pauschalierer profitieren von Corona-Steuerhilfen

Das von der Bundesregierung beschlossene Corona-Hilfspaket bringt steuerliche Erleichterungen für die Landwirtschaft.

Mit dem von Bundestag und Bundesrat beschlossenen Corona-Konjunkturpaket ist eine Reihe von steuerlichen Änderungen in Kraft getreten, die auch für die Landwirtschaft relevant sind. Kernstück ist die befristete Senkung der Mehrwertsteuer, um möglichst rasch den Konsum und damit die Binnenwirtschaft anzukurbeln. Die Mehrwertsteuer ist zum 1. Juli 2020 für sechs Monate von 19 % auf 16 %, der ermäßigte Satz von 7 % auf 5 % gesenkt worden. Der Pauschalsatz der Landwirte ist davon nicht betroffen. Reduziert wurde lediglich der Steuersatz für pauschalierende Landwirte für die Lieferung von Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten, und zwar von 19 % auf 16 %, ebenfalls befristet bis Jahresende.

Für pauschalierende Betriebe besteht nunmehr die Möglichkeit, Betriebsmittel, Investitionen und Dienstleistungen im zweiten Halbjahr 2020 günstiger zu beziehen. Für regelbesteuerte Landwirte bleibt die Umsatzsteuer ein „durchlaufender Posten“. Beschlossen wurde darüber hinaus eine Verlängerung der Reinvestitionsfristen, eine Erhöhung des Verlustrücktrags sowie die Wiedereinführung einer degressiven Abschreibung für Maschinen und Anlagen.

Investitionsanreize

Wie der Deutsche Bauernverband (DBV) mitteilte, will der Gesetzgeber mit der Möglichkeit einer degressiven Abschreibung mit dem Faktor 2,5 gegenüber der aktuellen Absetzung für Abnutzung (AfA) und maximal 25 % pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 Investitionsanreize schaffen.

Um ein Jahr verlängert wird die Investitionsfrist des § 7g Einkommensteuergesetz (EStG). Voraussetzung ist, dass die Investitionsfrist für im Jahr 2017 abgezogene Beträge in diesem Jahr ausläuft und infolge der Corona-Krise nicht investiert werden konnte. Damit können die Investitionen im Jahr 2021 ohne negative steuerliche Folgen nachgeholt werden. Insbesondere unterbleibt eine Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrages. Zudem können Steuernachforderungen nebst Verzinsungen vermieden werden.

Reinvestitionsfristen des § 6b EStG

Ebenfalls vorübergehend um ein Jahr verlängert werden die Reinvestitionsfristen des § 6b EStG. Sofern die Reinvestitionsrücklage am Schluss des nach dem 29. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 endenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden ist und aufzulösen wäre, endet die Reinvestitionsfrist erst am Schluss des darauffolgenden Wirtschaftsjahres.

Das Gesetz enthält daneben eine Verordnungsermächtigung, die eine Verlängerung der Fristen bis höchstens zum 31. Dezember 2021 ermöglicht. Damit kann die gewinnerhöhende Aufdeckung stiller Reserven vermieden werden. Beim einkommensteuerlichen Verlustrücktrag werden die Höchstbetragsgrenzen für Verluste der Veranlagungszeiträume für 2020 und 2021 angehoben, und zwar von 1 Mio. Euro auf 5 Mio. Euro, bei Zusammenveranlagung von 2 Mio. Euro auf 10 Mio. Euro. Dies gilt für Verluste der Veranlagungszeiträume 2020 und 2021.

Anhebung des Ermäßigungsfaktors

Einen erweiterten Verlustrücktrag aus dem Veranlagungszeitraum 2020 können Unternehmer mit einer weiteren Neuregelung auch schon in der Steuererklärung 2019 nutzen. Danach wird auf Antrag ein vorläufiger Verlustrücktrag für 2020 vom Gesamtbetrag der Einkünfte 2019 abgezogen. Dieser beträgt pauschal 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Veranlagungszeitraums 2019. Davon kann bei Vorlage detaillierter Unterlagen, wie etwa betriebswirtschaftliche Auswertungen, abgewichen werden.

Daneben soll der pauschale Verlustrücktrag schon im Vorauszahlungsverfahren berücksichtigt werden, vorausgesetzt die Vorauszahlungen 2020 wurden auf 0 Euro herabgesetzt.

Schließlich können die einkommensteuerlichen Vorauszahlungen für 2019 auf Antrag in Höhe des vorläufigen Verlustrücktrages gemäß § 10d Abs. 1a EStG im Rahmen der neuen Höchstbetragsgrenzen nachträglich herabgesetzt werden. Auch hier beträgt der vorläufige Verlustrücktrag pauschal 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte, der bei der Festsetzung der Vorauszahlung 2019 ausgewiesen wurde. Schließlich wird in § 35 EStG der Ermäßigungsfaktor von 3,8 auf 4,0 des Gewerbesteuermessbetrages erhöht.

Zügig Liquidität

Als unabdingbar für die Landwirtschaft bezeichnete der Berichterstatter der CDU/CSU-Fraktion für Steuern und Finanzen im Ernährungsausschuss, Hans-Jürgen Thies, die beschlossenen steuerlichen Hilfen. Damit werde den Betrieben zügig Liquidität zur Verfügung gestellt und ein Beitrag zur wirtschaftlichen Erholung geleistet, erklärte der CDU-Politiker.

Besorgt zeigte sich Thies über den fortgesetzten Preiskampf im Lebensmitteleinzelhandel. Diese Entwicklung müsse man im Auge behalten. Keinesfalls dürfe die Schlacht um den niedrigsten Preis auf Kosten der Landwirtschaft gehen.


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