Bundesrat beschließt Ausstieg aus dem Kastenstand

Übergangsfristen von acht bis fünfzehn Jahren vereinbart

Die Hängepartie um eine Neuregelung der Kastenstandhaltung von Sauen ist zu Ende. Der Bundesrat hat kürzlich der Novelle der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung nach Maßgabe einiger Änderungen mit deutlicher Mehrheit zugestimmt. Kernpunkte sind ein Ausstieg aus der Kastenstandhaltung im Deckzentrum innerhalb einer Übergangsfrist von acht Jahren. Innerhalb dieser Frist muss den Sauen im Kastenstand ermöglicht werden, dass ihnen beim Ausstrecken der Gliedmaßen in Seitenlage kein bauliches Hindernis entgegensteht. Im Abferkelbereich bleibt es bei der ursprünglich geplanten Übergangsfrist von 15 Jahren. Nach der Übergangszeit dürfen die Sauen maximal fünf Tage um den Zeitpunkt des Abferkelns im Kastenstand gehalten werden. Die Verweildauer im Ferkelkorb wird auf fünf Tage verkürzt, und die Abferkelbuchten sind auf 6,5 m2 zu erweitern.

Mit dem Beschluss des Bundesrates werden zwei Protokollerklärungen der Bundesregierung wirksam. Dabei geht es zum einen um die Förderung des mit der Neuregelung einhergehenden Umbaus der Sauenhaltung. Zum anderen erklärt sich die Regierung bereit, auch in anderen Bereichen verbindliche Regelungen für mehr Tierwohl zu schaffen. Die Förderung aus den 300 Mio. Euro des Konjunkturpakets für Stallumbauten soll daran geknüpft werden, dass die Umbaumaßnahmen deutlich vor den in der Verordnung geplanten Übergangsfristen erfolgen oder über die darin gestellten Anforderungen hinausgehen.

Der Vizepräsident des Deutschen Bauernverbandes (DBV), Werner Schwarz, zeigte sich erleichtert über die Entscheidung, weil damit das gesetzgeberische Verfahren endlich abgeschlossen sei. „Ob diese nun vorgegebenen Auflagen gut und in der Praxis umsetzbar sind, wird sich zeigen müssen“, schränkte Schwarz allerdings ein. In den Verhandlungen zu diesem Kompromiss sei für die landwirtschaft- lichen Verbände kein Einflussspielraum mehr gegeben gewesen. „Möglicherweise steht den betroffenen Berufskollegen eine unüberwindbare Hürde bevor, was zu weiteren Betriebsaufgaben oder zu einer gerichtlichen Überprüfung dieser Vorgaben führen kann“, so Schwarz.


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