Was bedeutet ein Kauf „auf Feldprobe“?

Gesetzliche Vorschriften wie ein Kauf „auf Feldprobe“ im Einzelnen zu regeln ist, gibt es nicht. Rechtsanwältin Dagmar Laubscher-Tietze erläutert, was der Landmaschinenhändler bei dieser Klausel zusätzlich schriftlich im Vertrag festhalten sollte, um späteren Ärger zu vermeiden.

Rechtstipp: Was bedeutet ein Kauf „auf Feldprobe“?

Stimmt die Ablagegenauigkeit? Bei der Feldprobe müssen sich Maschinen bewähren.

Der Kauf einer neuen Landmaschine ist eine Investition für viele Jahre und mit erheblichen Kosten verbunden. Selbst wenn der Landmaschinenhändler mit seinem Kunden bestimmte Eigenschaften einer Maschine ausdrücklich vereinbart hat und garantiert, will der Landwirt sichergehen, dass die neue Maschine auch auf seinem Betrieb den praktischen Anforderungen entspricht.

Ein Erprobungskauf scheint hier die Lösung. Doch was genau ist das? Unter welchen Bedingungen kann eine Landmaschine zurückgegeben werden? Wie lange und wie ausgiebig darf diese tatsächlich erprobt werden? Wann kann ein Händler davon ausgehen, dass der Kaufvertrag gebilligt ist und was kann er bei einer Rückgabe berechnen? Diese Frage richtete ein Leser an die eilbote Redaktion.

Gesetzlich geregelt ist ein „Kauf auf Probe“ in den §§ 454 BGB. Doch Achtung, ein „Kauf auf Probe“ ist etwas anderes als ein „Kauf auf Feldprobe“. Hierbei handelt es sich um einen Spezialfall. Sowohl bei einem „Kauf auf Probe“ als auch bei einem „Kauf auf Feldprobe“ erhält der Käufer die Möglichkeit, eine gekaufte Maschine vor dem endgültigen Kauf zu erproben.

Kauf auf Feldprobe ist ein Spezialfall

Bei einem „Kauf auf Probe“ kann der Käufer jedoch die Maschine ohne Angabe von Gründen frei nach seinen Vorstellungen und ohne Grund zurückweisen. Beim Kauf einer Landmaschine „auf Feldprobe“ kann der Käufer die Ware nur zurückweisen, wenn sie die vertraglichen und besonders zugesicherten Eigenschaften nicht aufweist. Oder sie arbeitet unter den besonderen Bedingungen des Betriebs, wie z.B. Bodenverhältnisse auf dem Acker, nicht zur vollen Zufriedenheit des Landwirts. Die gekaufte Maschine muss die vertragsmäßigen sowie besonderen zugesicherten Eigenschaften bieten. Sie muss auch unter den besonderen Verhältnissen, unter denen der Käufer sie auf seinem Betrieb einsetzt, zur vollen Zufriedenheit arbeiten. Nur bei mangelndem Vorliegen einer dieser objektiv nachprüfbaren Umstände kann der Käufer die Ware zurückweisen.

Einweisung ist nicht gleich Feldprobe

Zu beachten ist: Eine erste Einweisung in die Funktionsweise der Maschine vor Ort im Testeinsatz ist nicht mit einer Feldprobe gleichzusetzen. Erforderlich ist ein Praxiseinsatz der Landmaschine. Sinn der Feldprobe ist, dass sich der Landwirt erst nach praktischer Erprobung unter den besonderen Verhältnissen seines Hofes abschließend entscheiden muss, ob er die Maschine behalten will. Verläuft ein Testlauf ohne Probleme und zur Zufriedenheit des Käufers, er kann die Landmaschine, z.B. aufgrund der Witterung, aber erst zu einem späteren Termin in der Praxis einsetzen, gilt ein Schweigen des Käufers nach dem Testeinsatz nicht automatisch als Billigung der Maschine. Problematisch ist, wenn sich der Käufer nach einer Feldprobe überhaupt nicht mehr meldet oder erst nach längerer Zeit. Es empfehlen sich im Vorfeld klare Absprachen über die Dauer und das „Wo“ des Ausprobierens.

Gesetzliche Vorschriften, wie ein Kauf „auf Feldprobe“ im Einzelnen zu regeln ist, gibt es nicht. Eine Vereinbarung sollte – auch aus Beweiszwecken – möglichst schriftlich erfolgen. Häufig wird vereinbart, dass eine Feldprobe nur im Beisein des Verkäufers stattfindet.

Wie lange, wann und wo die Feldprobe erfolgen soll, können Regelungspunkte sein. Da es oftmals Streit darüber gibt, unter welchen Umständen eine Zurückweisung erfolgen darf, sollte hierüber eine möglichst konkrete Vereinbarung getroffen werden (z.B. wieviel Prozent Nutzungsgrad mindestens erreicht sein muss). Außerdem könnte vereinbart werden, wer nach einer Rückgabe die Kosten trägt, die während des Probelaufs z.B. durch Verschleiß entstanden sind.

Rechtstipp: Was bedeutet ein Kauf „auf Feldprobe“?

Die Autorin

Rechtstipp: Was bedeutet ein Kauf „auf Feldprobe“?

Dagmar Laubscher-Tietze.

Dagmar Laubscher-Tietze studierte Rechtswissenschaften an den Universitäten Mannheim und Heidelberg und war nach dem 2.Staatsexamen jahrelang im Industrieversicherungsbereich (Haftpflicht u.a.) beschäftigt. Seit 2014 ist sie als Rechtsanwältin im Bereich Arbeits- und Wirtschaftsrecht (u.a. gewerbliches Mietrecht und Vertragsrecht) tätig. Über ihre eigene Kanzlei bietet sie bundesweit betriebliche und überbetriebliche Rechtsseminare zu diesen Rechtsthemen an und ist auch Referentin des Bundesverbands für Baumaschinen (BBI).

Kontaktdaten:

dagmar.laubscher@kanzlei-laubscher.de

oder c/o Kanzlei Dr. Rüßmann

Wilhelmstraße 24, D-64625 Bensheim

Telefon (0 62 51) 84 73 49, <link http: www.ruessmann-bensheim.de>www.ruessmann-bensheim.de

 


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