Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Arbeitnehmer für Zeiten, in denen sie unbezahlten Sonderurlaub haben, keinen Anspruch auf den gesetzlichen Urlaub haben (Az. 9 AZR 315/17). Haben sie ein ganzes Kalenderjahr unbezahlten Sonderurlaub, steht ihnen mangels Arbeitspflicht kein weiterer Anspruch auf Erholungsurlaub zu, bei anteiligem Sonderurlaub müssen die Urlaubstage entsprechend der Arbeitstage berechnet werden.