Versucht ein Handelsvertreter Mitarbeiter seines Arbeitgebers für ein von ihm gegründetes Konkurrenzunternehmen abzuwerben, rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung. Das hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf im Fall eines in China tätigen Handelsvertreters entschieden, der mit Geschäftsvermittlungen beauftragt war. Konkurrierende Tätigkeit war ihm untersagt. Gleichwohl gründete er eine eigene konkurrierende Gesellschaft und versuchte Mitarbeiter seines Arbeitgebers abzuwerben, worauf ihm der Arbeitgeber fristlos kündigte. In seiner Begründung verweist das Gericht darauf, dass der Handelsgehilfe durch die Abwerbung von Arbeitnehmern für ein Konkurrenzunternehmen eine unmittelbare Gefährdung der Interessen des Arbeitgebers herbeiführe. Zwar handele es sich bei dem Erwerb einer eigenen Handelsgesellschaft und der Eintragung in das Gesellschaftsregister nur um erlaubte Vorbereitungshandlungen, weil die Gesellschaft noch nicht werbend nach außen auftrete. Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot liege aber in den Abwerbungsversuchen von Mitarbeiterinnen des Arbeitgebers auf dem chinesischen Markt. Bei der Interessenabwägung überwiege vorliegend das Arbeitgeberinteresse an der sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Landesgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.09.07; Az.: 9 Sa 1637/05