Sperriges Gut muss der Händler zurückholen

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 23. Mai 2019 in der Rechtssache C-52/18 darauf hingewiesen, dass der Ort der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands einer Ware durch Mängelbeseitigung am Geschäftssitz des Verkäufers den Verbraucher keiner Belastung aussetzen darf, die geeignet wäre, den Verbraucher von der Geltendmachung seiner Ansprüche abzuhalten. Demgemäß ist der Verbraucher nicht verpflichtet, das (sperrige) Verbrauchsgut an den Verkäufer zurückzusenden.

Ob der Verbraucher die mangelhafte Ware dem Verkäufer für eine unentgeltliche Nachbesserung zurückzusenden hat und die damit verbundenen Kosten tragen muss, hängt zukünftig von der Art des erworbenen Verkaufsgutes ab. Jedenfalls bei sperriger Ware ist es dem Käufer nicht zumutbar, die Ware an den Verkäufer zurückzusenden. Hierauf muss sich der Onlinehandel einstellen.

Die Entscheidung zeigt zudem, dass die zugrunde liegende EU-Richtlinie 1999/44 zu Auslegungsschwierigkeiten führt. Dementsprechend sind die nationalen Gerichte für eine solche Auslegung zuständig und die Zumutbarkeit des Rücktransports einer Ware für den Käufer bedarf der Entscheidung im jeweiligen Einzelfall. Eine baldige europäische Harmonisierung des Verbraucherschutzrechts ist in diesem Bereich wünschenswert.


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