Was gilt bei der Anschlussgarantie für Landmaschinen?

Kann ich bei einer bezahlten Garantieverlängerung dem Kunden die Wartung seiner Maschine in meiner Werkstatt vorschreiben? Welche Vereinbarungen im Rahmen einer Garantievereinbarung zulässig sind, erläutert Rechtsanwältin Dagmar Laubscher -Tietze.

Recht: Was gilt bei der Anschlussgarantie für Landmaschinen?

Anschlussgarantien gewinnen im Landmaschinenvertrieb an Bedeutung.

Oftmals wird beim Verkauf von Landmaschinen eine kostenfreie Garantie vereinbart. Einige Hersteller und Händler bieten mittlerweile zudem auch eine Garantieverlängerung zu gleichen Bedingungen mit gewissem Aufpreis an. Auf diese Weise können Kunden sich jahrelang verpflichtet fühlen, Wartungsintervalle entsprechend den Vorgaben des Herstellers zwingend einzuhalten, da diese ansonsten einen Verlust Ihrer Garantieansprüche befürchten.

Welche Vereinbarungen sind im Rahmen einer Garantievereinbarung möglich und zulässig?

Eine Garantie stellt eine Sonderleistung dar. Gewährleistungsansprüche bleiben von einem Garantieversprechen unberührt. Im Gesetz gibt es keine ausdrückliche Regelungen für einen Garantievertrag. Dieser unterliegt keiner bestimmten Form und kann sowohl mündlich als auch schriftlich geschlossen werden. Auch Garantieerklärungen, welche zum Beispiel in Werbespots gegeben werden, sind in dem Moment als Garantievertrag anzusehen, in dem es zu einem Vertragsschluss kommt.

Bei der Garantie können Hersteller oder Händler somit selbst entscheiden, was die Garantie alles abdeckt, unter welchen Voraussetzungen und wie lange diese gilt. Oft wird zum Kaufanreiz kostenfrei eine Haltbarkeit der Maschine für einige Jahre garantiert, wenn der Kunde die Landmaschine normal benutzt und regelmäßig entsprechend der Intervallempfehlungen vom Fachbetrieb warten lässt. Bei einem Garantievertrag ist es somit egal, ob ein Mangel von Anfang an bestand oder erst später entstanden ist. Verschleißteile sind jedoch häufig von der Garantie ausgenommen. Die Ursprungsgarantie ist regelmäßig kostenfrei, während für die Anschlussgarantie zwar oft dieselben Voraussetzungen gelten sollen, jedoch für die Anschlusszeit eine zusätzliche Gebühr verlangt wird.

Zwar ist es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zulässig, bei einer vom Hersteller/ Händler zusätzlich freiwilligen kostenfreien Garantie für eine Neumaschine, diese Garantie davon abhängig zu machen, dass der Kunde regelmäßig die Maschine ordnungsgemäß im Fachbetrieb warten lässt. Eine solche Vereinbarung ist jedoch nach Auffassung des BGH unwirksam, wenn der Kunde für eine Anschlussgarantie dann eine zusätzliche Gebühr zu entrichten hat. Durch diese zusätzliche Gebühr wird der Kunde nach Auffassung des BGH zu einer weiteren Leistung verpflichtet, während der Garantiegeber nur unter den bisherigen Bedingungen zu leisten hat. Darin sieht der BGH eine unangemessene Benachteiligung des Kunden, weswegen in einem solchen Fall auch Anspruch aus einer Anschlussgarantie bestehen soll, wenn die Maschine während der Anschlusszeit nicht mehr in den vorgeschriebenen Intervallen – wie bisher – gewartet wurde. Insofern empfiehlt es sich, bei einer Anschlussgarantie genauer hinzusehen und zu überlegen, ob tatsächlich alle Bedingungen der Anschlussgarantie wirksam vereinbart wurden.

Auf welche Weise der Garantiegeber seiner versprochenen Leistung nachkommt, bleibt allerdings ihm überlassen. Anders als beim gesetzlichen Gewährleistungsrecht besitzt er nämlich das Wahlrecht und kann entweder den Sachmangel reparieren oder die Kaufsache austauschen. (BGH Urteil vom 06.07.2011, VIII ZR 293/10).

Recht: Was gilt bei der Anschlussgarantie für Landmaschinen?

Rechtsanwältin Dagmar Laubscher-Tietze Kanzlei Laubscher-Tietze D-64673 Zwingenberg E-Mail: dagmar.laubscher @ kanzlei-laubscher.de


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