Urlaubsverfall

Das Landesarbeitsgericht Köln hat entschieden, dass Urlaub nur dann zum Jahresende verfällt, wenn Sie als Arbeitgeber ihre Mitarbeiter vorher auf noch offene Urlaubstage hinweisen. Dies gilt nicht nur für das aktuelle Jahr, sondern auch für zurückliegende (Az. 4 Sa 242/18).

Außerdem erklärte das Gericht die Vereinbarung, dass der Jahresurlaub auf Wunsch des Arbeitnehmers in Form einer wöchentlichen Arbeitszeitverkürzung genommen werde, für ungültig, da hierdurch der Urlaubsanspruch nicht erfüllt worden sei.


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