Auch außerbetriebliches Fehlverhalten kann die fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Das, so der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VDAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, stellt das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm in einer Entscheidung vom 19.08.2021, Az. 8 Sa 1671/19 ausdrücklich fest.
In dem entschiedenen Fall hatte der Arbeitnehmer bei der Beantragung eines Immobilienkredites bei einer Bank gefälschte Gehaltsabrechnungen vorgelegt und damit gegenüber der Bank ein höheres Einkommen vorgetäuscht.
Das LAG stellt ausdrücklich fest, dass außerdienstlich begangene Straftaten ein Arbeitsverhältnis belasten können, wenn sie nach objektiver Betrachtung geeignet sind, ernsthafte Zweifel in der Eignung des Arbeitnehmers für die ihm obliegende Tätigkeit zu begründen. Aus einer wegen der Straftat anzunehmenden funktionsabhängig zur beurteilenden Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit des Arbeitnehmers könne dann insoweit ein personenbedingter wichtiger Grund nach § 626 Abs. 1 BGB zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses folgen. Voraussetzung hierbei sei, dass das außerdienstliche Verhalten das Arbeitsverhältnis konkret berühre, etwa im Kontext der Arbeitsleistung oder im Bereich des persönlichen Vertrauens.
Das LAG erklärte deshalb die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses für wirksam.
Henn empfahl, die Entscheidung zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.