Sachmängelhaftung, Gewährleistung oder Garantie – was gilt?

Rechtsanwältin Dagmar Laubscher-Tietze führt durch den Dschungel der Fachbegriffe und erläutert, welche Art der Erstattung unter welchen Bedingungen greift

Recht: Sachmängelhaftung, Gewährleistung oder Garantie – was gilt?

Garantie, Gewährleistung – was sind die Unterschiede?

Sachmängelhaftung ist der korrekte Begriff für Gewährleistung, seit im Jahre 2002 die Änderungen des BGB im Zuge der Schuldrechtsreform in Kraft traten. Der Ausdruck Gewährleistung ist weiterhin gebräuchlich und wird im praktischen Gebrauch gleichgesetzt. Zu unterscheiden sind daher tatsächlich Sachmängelhaftung und Garantie.

Sachmängelhaftung

Nach dem Kaufvertragsrecht und der damit einhergehenden Sachmängelhaftung ist ein Händler als Verkäufer verpflichtet, dem Käufer eine gekaufte Landmaschine frei von Mängeln zu übergeben. Tut er dies nicht, hat sein Kunde einen Anspruch auf Sachmängelhaftung gegenüber dem Händler.

Voraussetzung für einen Anspruch ist das Vorliegen eines Mangels. Ein Mangel besteht, wenn die gekaufte Landmaschine nicht die Beschaffenheit aufweist oder nicht die Eigenschaften hat, die zwischen Verkäufer und Käufer vereinbart wurden.

Gibt es keine Vereinbarungen, dann liegt ein Sachmangel vor, wenn die Maschine nicht wie üblich verwendet werden kann oder nicht die Eigenschaften hat oder die Tauglichkeit vorweist, die Produkte gleicher Art normalerweise haben. Ein Anspruch auf Sachmängelhaftung besteht dann, wenn der Mangel nicht durch den Kunden verschuldet ist und vor tatsächlicher Übernahme/Abnahme des Kaufgegenstands schon beim Kauf vorhanden war. Zeigt sich ein Mangel erst nach Abnahme ist der Käufer dafür beweispflichtig, dass dieser Mangel schon zum Kaufzeitpunkt vorgelegen hat.

Im Verbrauchsgüterkauf geht man derzeit noch davon aus, dass ein Mangel grundsätzlich immer dann schon beim Verkauf vorgelegen hat, wenn dieser bereits nach kurzer Zeit auftritt. Sechs Monate sind hierfür nach aktueller Gesetzeslage bei einem Verkauf eines Händlers an einen Verbraucher die zeitliche Grenze. Mit der Umsetzung der Richtlinie 2019/770 zu den vertraglichen Aspekten des Warenkaufs ist hier jedoch künftig mit längeren Fristen zu rechnen. Abzuwarten bleibt auch, ob und inwiefern durch Umsetzung dieser Richtlinie in deutsches Recht auch die Voraussetzungen und Fristen für Ansprüche aus dem B2B-Geschäft geändert werden.

Rechte des Kunden bei einer defekten Landmaschine

Bei der Sachmängelhaftung von Landmaschinen beträgt die Verjährungsfrist grundsätzlich zwei Jahre. Diese Frist kann jedoch im B2B-Geschäft auf ein Jahr verkürzt oder drei Jahre verlängert werden. Beim Verbrauchsgüterkauf ist hier künftig mit längeren Verjährungsfristen zu rechnen, die voraussichtlich auch nicht durch AGB weiter verkürzt werden können und ähnlich den Haltbarkeitsgarantien für einen längeren Zeitraum gelten.

Bei einer mangelhaften Landmaschine hat der Kunde das Recht, eine Reparatur oder die Lieferung einer neuen Maschine gegen Rückgabe der defekten Maschine zu fordern. Das Gesetz gibt hierbei vor, dass der Händler als Verkäufer insoweit insbesondere erforderliche Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen hat. Der Händler als Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung - etwa die Lieferung einer neuen Maschine - verweigern, wenn sie im Vergleich zu der anderen Art - der Reparatur - unverhältnismäßige Kosten verursacht. Für die Behebung des Defekts kann der Kunde eine angemessene Frist setzen.

Liefert der Händler in dieser Frist keine mangelfreie Maschine oder führt die Reparatur nicht durch, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Auch wenn nach zweimaliger Reparatur derselbe Fehler immer noch vorhanden ist, geht man in aller Regel von einem Fehlschlagen der Reparatur aus, sodass der Kunde dann vom Kaufvertrag zurücktreten oder einen Teil des Geldes als Kaufpreisminderung zurückverlangen kann. Bei einem Rücktritt muss der Käufer die gekaufte Maschine zurückgeben, der Verkäufer muss den bereits gezahlten Kaufpreis zurückerstatten.

Gewährleistung für digitale Inhalte

Ebenso wie beim Erwerb der Landmaschine an sich stehen dem Käufer auch beim Erwerb von digitalen Inhalten/Softwareprogrammen als Teil der Landmaschine im Mangelfall Gewährleistungsansprüche zu. Zu den digitalen Inhalten, die Teil einer erworbenen Landmaschine sein können, gehören unter anderem Computerprogramme und Apps, die heruntergeladen werden können. Digitale Inhalte werden in verschiedenen Formen angeboten, zumeist entweder auf externen Datenträgern (CD, DVD, USB-Stick) oder als Download. Bei digitalen Inhalten muss die Beschaffenheit genauso gewährleistet sein. Als Mängel bei Computerprogrammen sind vor allem Defizite bei der Funktion zu betrachten. Ein Mangel liegt hier vor, wenn die Installation aufgrund mangelnder Installationsanweisung nicht möglich ist, das Programm nicht einwandfrei funktioniert und zum Beispiel ständig hängen bleibt oder beispielsweise ein Standard-Software-Produkt Sicherheitslücken aufweist. Welche Ansprüche dem Erwerber im Fall von Mängeln digitaler Inhalte zustehen, richtet sich im Einzelfall dann nach unterschiedlichen Vorschriften, je nachdem, welchem Vertragstyp der Erwerb der Inhalte zuzuordnen ist.

Besonderheiten einer Garantie

Gerade auch, um das Vertrauen der Kunden in die von ihnen verkauften Produkte zu stärken, übernehmen sowohl Händler als auch Hersteller von Landmaschinen immer häufiger Garantien. Nicht selten werden Garantien auch gegen ein gesondertes Entgelt angeboten. Garantien sind jedoch ein zusätzliches Versprechen und deutlich von der Sachmängelhaftung zu unterscheiden.

Während Ansprüche aus Sachmängelhaftung per Gesetz bestehen und nur gegenüber dem Verkäufer, ist eine Garantie eine freiwillige, ausdrücklich zu treffende Vereinbarung, die sowohl mit dem Verkäufer als auch dem Hersteller getroffen werden kann. Zwingende Vorschriften, wie eine solche Garantie aussehen muss, gibt es nicht.

Liegt eine Garantie vor, so kann der Kunde auch aus dieser Ansprüche geltend machen. Der Kunde hat dann neben der gesetzlichen Sachmängelhaftung auch einen Anspruch auf Garantie. Durch die Garantie wird die Gewährleistung nicht eingeschränkt. Vielmehr kann ein Kunde bei einem Sachmängelfall selbst entscheiden, ob er Ansprüche aus Mängelhaftung gegenüber seinem Händler geltend macht, oder aus einer Garantie gegenüber dem Garantiegeber (der sowohl Händler als auch Hersteller sein kann).

Liegt eine Garantie vor, wird unterschieden zwischen Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie. Hat beispielsweise ein Händler eine Laufleistung einer Landmaschine für 3 Jahre garantiert, dann haftet dieser drei Jahre lang aus Garantieversprechen für diese Laufleistung, selbst wenn diese übermäßig benutzt wird. Es liegt somit eine Haltbarkeitsgarantie für drei Jahre vor, auch wenn gesetzlich - oder nach AGB-Vereinbarung für die Sachmängelhaftung - eine kürzere Verjährungsfrist vereinbart wurde.

Besonders beachtet werden sollte auch, dass bei der Sachmängelhaftung die Haftung des Händlers als Verkäufer im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten beschränkt werden kann. Dies gilt jedoch nicht im Falle eines Garantieversprechens. Vielmehr haftet der Garantiegeber vollumfänglich für sein Garantieversprechen – eine Haftungsbeschränkung ist nicht möglich.

Im Ergebnis bleibt daher festzuhalten, dass ein Garantieversprechens nicht leichtfertig gegeben werden sollte. Stattdessen empfiehlt es sich hierbei genau, Vorteile und Nachteile miteinander abzuwägen. Die Vereinbarung einer zusätzlichen Vergütung für eine Garantiezusage erscheint daher grundsätzlich überlegenswert.

Rechtsanwältin Dagmar Laubscher-Tietze, Kanzlei Laubscher-Tietze, D-64673 Zwingenberg, E-Mail: dagmar.laubscher @ kanzlei-laubscher.de


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