Kurzarbeitergeld anmelden – das sollten Sie wissen!

Der Gesetzgeber erleichtert den Zugang zu Kurzarbeitergeld, um Unternehmen in der schwierigen Zeit zu unterstützen. Was bedeutet das konkret für Arbeitgeber – aber auch für Arbeitnehmer? Wir geben einen Überblick.

Recht: Kurzarbeitergeld anmelden – das sollten Sie wissen!

Die Arbeitsagentur erläutert die Antragstellung in einem Video auf ihrer Homepage.

Aufgrund der aktuellen Situation hat der Gesetzgeber die Bedingungen zur Anmeldung von Kurzarbeit vereinfacht. Auch viele Unternehmen im Bereich der Landtechnik leiden unter den Auswirkungen von Lieferengpässen, geschlossenen Produktionsstätten und Umsatzeinbußen. Betriebe mit Privatkundengeschäft, wie z.B. Motorgerätefachhändler, kämpfen mit Arbeitszeitausfall aufgrund geschlossener Verkaufsläden.

Unternehmen können daher jetzt Kurzarbeitergeld einfacher und zu verbesserten Bedingungen in Anspruch nehmen. So müssen nur noch zehn Prozent der Beschäftigten in einem Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sein, die Sozialversicherungsbeiträge werden voll übernommen und auch Leiharbeit wird mit in die Regelung einbezogen. Der Gesetzgeber entlastet auf diese Weise die Unternehmen deutlich stärker als in der Finanz- und Wirtschaftskrise 2008/2009. Die neue Verordnung gilt mit Wirkung vom 1. März bis zum 31. Dezember diesen Jahres.

Was ist eigentlich Kurzarbeitergeld?

Bei der Kurzarbeit reduziert der Arbeitgeber vorübergehend die Arbeitszeit im Unternehmen. Der Lohnausfall für die reduzierten Stunden bleibt allerdings nicht unbezahlt, denn die Agentur für Arbeit übernimmt dabei einen Teil des fehlenden Nettolohns der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber wird dadurch bei der Bezahlung der Mitarbeiter entlastet. So können Unternehmen ihre Arbeitnehmer auch bei Auftragsausfällen weiter beschäftigen. Das Kurzarbeitergeld kann dem Arbeitgeber somit helfen, Kündigungen zu vermeiden.

Was sind die Voraussetzungen?

Erheblicher Arbeitsausfall:
Hierbei wird in zwei Fälle unterschieden: das unabwendbare Ereignis und die wirtschaftliche Ursache.

Durch ein unabwendbares Ereignis (z.B. behördlich veranlasste Maßnahmen zum Corona-Virus) entsteht dem Unternehmen ein erheblicher Arbeitsausfall. In diesem Fall muss die Anzeige der Kurzarbeit sofort bei der Agentur für Arbeit eingereicht werden.

Bei der wirtschaftlichen Ursache (z.B. Auftragsmangel, -stornierung, fehlendes Material) muss das Kurzarbeitergeld in dem Kalendermonat beantragt werden, in dem die Kurzarbeit beginnt. Der Arbeitsausfall muss vorübergehend und unvermeidbar sein.

Ein Anspruch auf das Geld besteht in beiden Fällen, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten einen monatlichen Lohnausfall von mehr als zehn Prozent haben. Der Ausfall darf keine branchenüblichen oder saisonbedingten Gründe haben. Unter vermeidbar versteht der Gesetzgeber, dass der Arbeitnehmer ggf. noch vorhandenen Urlaub aus dem vergangenen Jahr nimmt und alle bestehenden Überstunden- und Arbeitszeitkonten abbaut. Ebenso muss der Arbeitgeber zuvor zumutbare Gegenmaßnahmen treffen, z.B. Arbeiten im Lager, Aufräum- oder Instandsetzungsarbeiten. Das Unternehmen muss zudem prüfen, ob der Einsatz der Mitarbeiter in anderen Bereichen/Abteilungen möglich ist.

Betriebliche Voraussetzungen:
Der Betrieb oder die Abteilung beschäftigt mindestens einen Arbeitnehmer.

Persönliche Voraussetzungen (der Beschäftigten):
Das Kurzarbeitergeld greift bei einer Fortsetzung des ungekündigten, versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses und auch bei der Übernahme von Auszubildenden. Befristet Beschäftigte und Leiharbeiter haben auch ein Anrecht auf Kurzarbeitergeld. Keinen Anspruch darauf haben gekündigte Arbeitnehmer ab Ausspruch der Kündigung oder geringfügig Beschäftigte.

Was muss ich als Arbeitgeber tun?

Kurzarbeit anzeigen:
Der Arbeitgeber muss die Ankündigung der Kurzarbeit unverzüglich einreichen. Dies kann in Schriftform oder in elektronischer Form geschehen. Hierbei handelt es sich um eine reine Anmeldung der beabsichtigten Kurzarbeit, noch nicht um einen konkreten Antrag auf Kurzarbeitergeld. Zuständig ist die Agentur für Arbeit am Betriebssitz. Die Behörde hat dafür entsprechende Formulare vorbereitet. Bei der Anzeige ist der Arbeitsausfall darzulegen. Weiterhin muss der Arbeitgeber eine Vereinbarung von Kurzarbeit mit dem Betriebsrat oder den Arbeitnehmern treffen. Diese reicht das Unternehmen zusammen mit der Anzeige bei der Behörde ein.

Weiter hat der Arbeitgeber ggf. betriebsinterne Regelungen und Fristen zu beachten, zum Beispiel die Kurzarbeiterklausel in Verträgen, tarifliche Regelungen oder auch besondere Vereinbarungen oder Ankündigungsfristen bei vorhandenem Betriebsrat.

Für die Anzeige des Kurzarbeitergeldes entstehen dem Arbeitgeber keine Kosten.

Kurzarbeit beantragen:
Wenn der Arbeitgeber die Kurzarbeit angezeigt hat, kann er im konkreten Fall des Lohnausfalls den Antrag für Kurzarbeit stellen. Dies kann auch nur für einzelne Teile des Betriebes geschehen. Ebenfalls muss die Arbeitszeit nicht für alle Beschäftigten gleichermaßen reduziert werden. Ob der Arbeitsausfall Stunden, Tage oder sogar Wochen umfasst, richtet sich nach der Auftragslage und den Vereinbarungen im Unternehmen.

Ein fertiges Formular zur Beantragung von Kurzarbeit hat die Agentur für Arbeit ebenfalls vorbereitet und stellt dieses auf ihrer Homepage zur Verfügung.

Dauer des Anspruchs:
Das Unternehmen kann für zwölf Monate Kurzarbeitergeld beziehen. Eine Unterbrechung ist dabei möglich, muss aber mindestens einen Monat betragen. Die Bezugsfrist verlängert sich dabei dementsprechend.

Zu beachten: Ab drei Monaten Unterbrechung ist eine neue Anzeige bei der Agentur für Arbeit nötig.

Vorteil für den Arbeitgeber:
Die Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden muss der Arbeitgeber zunächst zwar selber abführen, bekommt diese aber zu 100 Prozent erstattet.

Zu beachten ist außerdem, dass der Arbeitgeber bei der Zahlung der Löhne ebenfalls in Vorleistung gehen muss, da die Erstattung des Kurzarbeitergeldes rückwirkend erfolgt.

Abrechnungsverfahren:
Der Arbeitgeber muss die Arbeits-, Ausfall- und Fehlzeiten in sogenannten Arbeitszeitnachweisen führen. Die Abrechnung für den jeweiligen Kalendermonat muss innerhalb von drei Monaten eingereicht werden. Die Frist beginnt mit Ablauf des beantragten Kalendermonats. Nach Ende des Arbeitsausfalls erfolgt eine Prüfung, da das Kurzarbeitergeld unter Vorbehalt ausgezahlt wird.

Was muss der Arbeitnehmer beachten?

Der Arbeitnehmer muss selber nicht tätig werden, da sich der Arbeitgeber um alle relevanten Unterlagen kümmern muss. Dazu gehört auch die Vereinbarung über Kurzarbeit, die der Arbeitnehmer unterschreibt. Für den Angestellten ist allerdings relevant, wie die Berechnung des Kurzarbeitergeldes im konkreten Fall aussieht:

Bei der vereinbarten Kurzarbeit bekommt der Arbeitnehmer von zwei Seiten Geld. Von seinem Arbeitgeber bekommt er den um die beschlossene Kurzarbeit reduzierten Arbeitslohn (beispielsweise um 50 % reduziert). Der Gesetzgeber übernimmt weitere 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns (also 60 % von 50 % Ausfall des Nettolohns); hat der Arbeitnehmer mindestens ein Kind, bekommt er sogar 67 Prozent des ausgefallenen Nettolohns.

Hier ein kurzes Rechenbeispiel:
Herr Mustermann erhält einen Nettolohn von 2.000 Euro. Seine Firma reduziert die Arbeitszeit um 50 Prozent und zahlt Herrn Mustermann somit nur noch 1.000 Euro Nettolohn aus. Von den fehlenden 1.000 Euro übernimmt die Agentur für Arbeit 60 Prozent (ohne Kind im Haushalt), also 600 Euro. Herrn Mustermann fehlen während der Kurzarbeit somit 400 Euro zu seinem normalen Nettolohn bei Vollbeschäftigung.

Alle genannten Punkte stellen eine Zusammenfassung der aktuell vorliegenden Informationen dar und können als grober Leitfaden dienen. Detaillierte Erklärungen, Sonderfälle und tagesaktuelle Informationen findet man unter: <link https: www.arbeitsagentur.de>www.arbeitsagentur.de. Auf der Startseite gibt es eine Verlinkung zum Spezialthema Coronavirus: Informationen zum Kurzarbeitergeld. Hier sind auch alle genannten Formulare zur Anzeige von Kurzarbeit, Antrag auf Kurzarbeitergeld oder auch Vorlagen für den Arbeitszeitnachweisen zu finden.

Ausnahmen für Selbstständige

Eine Absicherung von Selbstständigen ist vorhanden, wenn die von der Möglichkeit der Antragspflichtversicherung („freiwillige Weiterversicherung“) nach §28a SGBIII Gebrauch gemacht haben. In diesem Falle hat der Selbstständige Anspruch auf Arbeitslosengeld. Wenn der Selbstständige davon keinen Gebrauch gemacht hat, fällt er nicht in den Schutz der Arbeitslosenversicherung. Bei keinen oder nur geringen Einnahmen kann der Selbstständige Leistungen der Grundsicherung im Jobcenter beantragen.


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