Wenn eine E-Mail ohne Empfangs- oder Lesebestätigung versendet wird, dann kann der Versender nicht davon ausgehen, dass die Mail den Empfänger auch tatsächlich erreicht hat.
Der Empfänger kann auch nicht verpflichtet werden, seinen Posteingang im entsprechenden Zeitraum offenzulegen. Das sei bei analoger Post auch nicht üblich, so das Oberlandesgericht Rostock (Az. 7 U 2/24).












