Dreiwochenfrist gilt grundsätzlich

Ein gekündigter Arbeitnehmer muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben, wenn er die Kündigung nicht akzeptiert. Wird dies versäumt, ist die Kündigung rechtswirksam, auch wenn sie unberechtigt war. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, auf die ansonsten das Kündigungsschutzgesetz nicht anzuwenden ist: in den ersten sechs Monaten und in Kleinbetrieben mit weniger als zehn Mitarbeitern.


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