Betriebsvereinbarung müssen nicht alle zustimmen

Arbeitgeber und Betriebsrat können die Geltung einer Betriebsvereinbarung nicht davon abhängig machen, dass die betroffenen Arbeitnehmer zustimmen. So entschied das Bundesarbeitsgericht, da eine solche Regelung den Strukurprinzipien der Betriebsverfassung widerspreche. Ein Betriebsrat ist weder an Weisungen noch Zustimmung der Arbeitnehmer gebunden. Er wird als Organ der Betriebsverfassung im eigenen Namen kraft Amtes tätig. Eine von ihm abgeschlossene Betriebsvereinbarung gilt kraft Gesetzes unmittelbar und zwingend. Damit gestaltet sie unabhängig vom Willen oder der Kenntnis der Parteien eines Arbeitsvertrages das Arbeitsverhältnis und erfasst auch später eintretende Arbeitnehmer (Beschluss vom 28.07.2020. Az. 1 ABR 4/19).


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