Wenn sich ein Arbeitnehmer befristet einstellen lässt, weil er später ein Studium anfangen möchte, dann hat er kein Recht auf eine unbefristete Stelle, wenn er es sich anders überlegt, so das Arbeitsgericht Freiburg (Az. 9 ca 179/16).
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Wenn sich ein Arbeitnehmer befristet einstellen lässt, weil er später ein Studium anfangen möchte, dann hat er kein Recht auf eine unbefristete Stelle, wenn er es sich anders überlegt, so das Arbeitsgericht Freiburg (Az. 9 ca 179/16).