Arbeitszeiterhöhung

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein teilzeitarbeitender Mitarbeiter seinen Wunsch nach Erhöhung der Arbeitszeit dem Arbeitgeber durch ein ausdrückliches Angebot auf Änderung seines Arbeitsvertrages zeigen müsse. Ein nur angezeigter Wunsch bedeute nicht, dass ein Anspruch nach § 9 TzBfG entstehe (Az. 9 AZR 167/17).


Weitere Artikel zum Thema

weitere aktuelle Meldungen lesen