Alarmanlage

Das Verwaltungsgericht Ko- blenz hat entschieden, dass die Gebühren eines Polizeieinsatzes wegen einer Alarmanlage, die ungerechtfertigt Alarm auslöst, auch dann gerechtfertigt sind, wenn sich der Grund für die Alarmmeldung nicht feststellen lässt – keine Einbruchspuren oder andere Umstände, die ein Auslösen der Anlage erklären könnten. Gerechtfertigte Alarmierungen kosten nichts (Az. 3 K 1063/19).


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