Betriebsstilllegung im zweiten Lockdown vermeiden

Was ist erlaubt? Was ist verboten? Der Verband gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen

LandBauTechnikverband: Betriebsstilllegung im zweiten Lockdown vermeiden

Die rechtlichen Grundsätze sind bundesweit einheitlich, im Detail können sich die Regelungen unterscheiden.

Der zweite Lockdown ist da und mit ihm abermals die Fragen der Händler und Hand- werker aus der LandBauTechnik-Branche: Was ist seit dem 16.12. noch erlaubt? Wie kann man möglichen Betriebsstilllegungen der lokalen Behörden entgegentreten? Wie z.B. die Notbetreuung der Kin- der von Mitarbeitern in Schulen und Kindertagesstätten in Anspruch nehmen? Der LandBauTechnik-Bundesverband gibt darauf Antworten.

Was ist erlaubt, was verboten?

Die handwerklichen Dienstleistungen (Service und Handel von Ersatzteilen) sind gerade in Corona-Zeiten in der LandBauTechnik Branche für die Gewährleistung der Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur unverzichtbar, da die Branche z.B. die systemrelevanten Bereiche Land- und Forstwirtschaft in ihrer technischen Einsatzbereitschaft versorgen muss. Ebenso sind z.B. die Versorgung von Straßenmeistereien, Kommunalhöfen, der Bauwirtschaft oder die Versorgung von Biokraftwerken unerlässlich. Handwerkliche Dienstleistungen – also jede Reparatur, Wartung, Instandsetzung, Erstbefüllung – sind flächendeckend erlaubt, Hauptsache ist hierbei, dass der Mindestabstand eingehalten werden kann.

Beim Handel – also die Lieferung von Maschinen, Fahrzeugen und Ersatzbeschaffungen – ist das nicht ganz so einfach. Mit gewerblichen Abnehmern ist der Handel auch im Lockdown erlaubt (Landwirtschaft aber auch mit Kommunen, Waldarbeitern, Gartenbauern, etc. – das ist quasi in einer Großhandelsfunktion). Allerdings, der Handel mit Endverbrauchern, z.B. mit Motorgeräten oder Ersatzteilen etc. ist nicht erlaubt. Hier stehen die Händler dem „Einzelhandel“ zu nahe, ohne zum täglichen Bedarf zu gehören. „Es bietet sich daher an, in Verkaufsausstellungen ggf. die Bereiche zu trennen und zu sperren; so wie im Frühjahr 2020. Onlinebestellungen und kontaktlose Abholungen sind in einigen Bundesländern aber möglich“, führt Ulrich Beckschulte, Geschäftsführer, aus.

„Wir empfehlen den Branchenmitgliedern zudem, entsprechende Arbeitgeberbescheinigungen auszustellen, ggf. Formblätter zu nutzen, die örtlich z.B. von Kitas bereitgestellt werden. Unsere Branche ist nicht so systemkritisch, um damit eine flächendeckende Erstversorgung mit Impfungen oder Schnelltests zu erlangen, aber das entspräche ja auch kaum unseren Erwartungen, hier stehen einige Kriterien gegen eine derartige Priorität“, schließt Dr. Michael Oelck ab.

Die rechtlichen Grundsätze im zweiten Lockdown sind zwar bundesweit einheitlich, im Detail können sich die Regelungen allerdings unterscheiden. So erlaubt NRW beispielweise auch ein Online-Bestellen, vor Ort abholen und liefern lassen. „Hier empfehlen wir jedem Einzelnen sich bei seinem jeweiligen Landesverband, der Landesinnung oder Innung genau über die Regelungen im jeweiligen Bundesland zu informieren, um auch Unterstützung bei regionalen Behörden zu erlangen. Des Weiteren lohnt sich ein Blick in die jeweilige Landesverordnung“, sagt Dr. Michael Oelck, Hauptgeschäftsführer.


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