Keine Maut für Traktoren bis 40 km/h

Verbände konnten bei der jüngsten Änderung im Bundesfernstraßenmautgesetzt (BFStrMG) und Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) wichtige Verbesserungen erreichen.

Landbautechnik Bundesverband: Keine Maut für Traktoren bis 40 km/h

Fahrer von Traktoren mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (bbH) von 40 km/h müssen bei Straßenfahrten keine Maut bezahlen.

Beim Transport mit land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen fällt keine Maut an, wenn die Fahrzeuge eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h haben. Das hat die Regierungskoalition bei der Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes (BFStrMG) und des Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) vorgeschlagen. Der deutsche Bundestag hat die Vereinfachung am 17. Oktober auf den Weg gebracht.

Der landwirtschaftliche Berufsstand und die hier beteiligten Verbände wie der Deutsche Bauernverband (DBV), der Bundesverband Maschinenringe (BMR), der Bundesverband Lohnunternehmen und auch der LandBauTechnik-Bundesverband (LBT) hatten sich gemeinsam mit wesentlichen Anliegen durchsetzen können. „Wir sind froh, dass nun eine Einigung erzielt und endlich eine verbindliche Richtlinie verabschiedet wurde“, sagt Ulf Kopplin, Präsident des LBT. Wie ein Damokles-Schwert hätte das Thema über der Branche geschwebt und mitunter für viel Verunsicherung gesorgt.

Nun steht fest: Etwaige Kontrollen konzentrieren sich auf augenscheinliche Fakten und bedeuten damit eine erhebliche Vereinfachung. „Positiv sehen wir weiter, dass die vom Bundesamt für Güterverkehr (BAG) kritisierten Leerfahrten bei land- und forstwirtschaftlichen Transporten generell nicht unter die Maut fallen. Dies kommt auch unseren Fachwerkstätten und Handelsunternehmen entgegen“, führt Dr. Michael Oelck, Hauptgeschäftsführer des LBT aus.

Eine zwischenzeitlich von der Bundesregierung vorgeschlagene Anhebung der generellen Mautfreiheit auf 60 km/h war allerdings auf massivem Druck des Transportgewerbes hin nicht konsensfähig. DBV, BLU, BMR und LBT hatten wiederholt auf zusätzliche erhebliche Vereinfachungen hingewiesen und vermeintliche Wettbewerbsverzerrungen zum Transportgewerbe zurückgewiesen.

Trotzdem sei mit dem Beschluss des Verkehrsausschusses des Deutschen Bundestages eine wesentliche Voraussetzung geschaffen worden, dass es ab dem 1. Januar 2019 zu spürbaren Vereinfachungen im landwirtschaftlichen Transportbereich kommen wird.

 


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